20. März 2014 (Wohnungspolitik, Miet- und Wohnungsrecht, Vonovia)

Neues Urteil: Nicht alle Annington-Mieter müssen Zwangs-Kabel TV akzeptieren – Mieterverein Dortmund rät zur Prüfung des Mietvertrags

Im September 2012 kündigte die Deutsche Annington an, dass ab 2013 nach und nach alle Wohnungen des Unternehmens über einen neuen Anbieter mit Kabel-TV versorgt werden sollen. Der neue Anbieter ist die Deutsche Multimedia Service GmbH (DMSG), eine Tochterfirma der Deutsche Annington, die mit der Deutschen Telekom zusammenarbeitet. Die Kosten für den Zwangs-Kabelanschluss legt das Unternehmen hierbei über die Betriebskosten auf die Mieter um. Viele Mieter waren hiermit unzufrieden und ließen Ihre Mietverträge bei den Mietervereinen prüfen.

Bild von der Zentrale der Deutschen Annington in Bochum

Zentrale der Deutschen Annington in Bochum

„Bei der Deutschen Annington gibt es zahlreiche verschiedene Mietverträge. Die uns bekannten Fälle lassen sich zu drei Gruppen zusammenfassen, mit jeweils unterschiedlichen Folgen für die Mieterinnen und Mieter.“ erläutert Rechtsanwalt Martin Grebe, Leiter des Bereiches Miet- und Wohnungsrecht beim Mieterverein Dortmund.

Unterschiedliche Mietverträge

Bei der ersten Gruppe handelt es sich um alte Mietverträge der VEBA, die bis 1987 abgeschlossen wurden. Hier ist eine Umlage der Kabelgebühren auf die Betriebskosten nicht vorgesehen. In diesen Fällen hat die Deutsche Annington die Mieter vor die Wahl gestellt, ob sie das Angebot nutzen und über die Betriebskosten bezahlen wollen. „Wer jedoch der Umlage auf die Betriebskosten einmalig zustimmt, kommt aus der Verpflichtung bis zum Ende des Mieterverhältnisses nicht wieder hinaus. Eine wirklich mieterunfreundliche Regelung.“ findet Rechtsanwalt Martin Grebe.

Die zweite Gruppe von Mietverträgen enthält gültige Klauseln, die eine Umlage der Kabelgebühren, auf die durch den Mieter zu bezahlenden Betriebskosten ermöglichen. „Mieter können sich hier mietrechtlich nicht gegen den Zwangsanschluss wehren.“ sagte Rechtsanwalt Martin Grebe.

Die dritte Gruppe von Mietverträgen ermöglicht den Mietern in § 1 für die Kabelversorgung „einen gesonderten Vertrag“ abschließen zu können. Zudem ist geregelt, dass der Vermieter „keinerlei Empfangsmöglichkeiten zur Verfügung“ stellt. In § 3 des Vertrages wird jedoch die Umlagefähigkeit der TV-Versorgung auf die Betriebskosten aufgeführt. „Hier widersprechen sich zwei Regelungen des Mietvertrags. Dann gilt das Transparenzgebot und die mieterfreundliche Regelung greift. Die Annington muss die Mieter um Zustimmung zu einer Vertragsänderung bitten, damit eine Kostenumlage möglich ist. Jedoch hat sich die Deutsche Annington bisher geweigert dies zu akzeptieren und verlangt, dass betroffene Mieter mit Kabel-TV zwangsversorgt werden und hierfür zahlen müssen.“ erläutert Rechtsanwalt Martin Grebe.

Wichtiges Urteil

Ein Mieter der dritten Gruppe hat nun erfolgreich die Deutsche Annington vor dem Amtsgericht Dortmund verklagt. In der Entscheidung vom 13.03.2014 (AZ 433 C 5966/13) folgt das Gericht der Auffassung der Mieterin, dass die Kosten für die Kabel-TV-Versorgung nicht auf die Betriebskosten umgelegt werden können, weil die spezielle anderslautende Regelung in § 1 des Mietvertrags, der Regelung zur Umlagefähigkeit in § 3 vorgeht.

Langsamere Internetanschlüsse

Unmut gab es auch bei Mietern, die bisher sehr schnelle Internetanschlüsse des bisherigen Kabelanbieters Unitymedia genutzt haben (bis zu 100 Mbit/s). Über die Deutsche Multimedia Service GmbH (DMSG) können jedoch nur schlechtere Anschlüsse bis zu 32 Mbit/s zur Verfügung gestellt werden. „Fälle, in denen Mieter deswegen gegen die Kabelversorgung durch die DMSG geklagt haben, sind uns jedoch nicht bekannt.“

Mietertipp

Der Mieterverein Dortmund Umgebung e.V. rät daher allen betroffenen Mietern Ihre Mietvertäge zu überprüfen, ob Sie zur ersten oder dritten Fallgruppe gehören und einer Kabel-TV-Versorgung durch die Deutsche Multimedia Service GmbH (DMSG) nicht zustimmen müssen. Bei den über 170.000 Wohnungen der Deutschen Annington sind zudem noch weitere Vertragskonstellationen möglich.

Betroffene Mieter können sich zur rechtlichen Beratung und außergerichtlichen Vertretung gegenüber der Deutschen Annington an den Mieterverein Dortmund wenden: Kampstr. 4, 44137 Dortmund, Tel. 0231-557656-0, www.mieterverein-dortmund.de

Pressemitteilung Mieterverein Dortmund und Umgebung e.V. // 20.03.2014


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