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Mitgliederversammlung

Zur Mitgliederversammlung wird alle zwei Jahre (über die Vereinszeitschrift) eingeladen. Daran können alle Mitglieder des Mietervereins teilnehmen. Sie ist das oberste beschlussfassende Organ, so etwas wie die „gesetzgebende Versammlung“ des Mietervereins. Das bedeutet zum Beispiel, dass nur die Versammlung über Änderungen der Satzung entscheiden darf. Darüber hinaus  wählen die Teilnehmenden die zwei weiteren Organe - den Vorstand und die Kassenprüfer.

Zudem werden die Mitglieder auf der Versammlung über alles Wichtige, was innerhalb des letzten Jahres passiert ist und über das, was innerhalb des nächsten Jahres ansteht, informiert. Somit besteht hier die Möglichkeit für alle Mitglieder, ihre Meinung einzubringen und bei Unklarheiten nachzufragen.

Die nächste Mitgliederversammlung wird am 23. Mai 2011 um 19 Uhr stattfinden.

Mitgliederversammlung am 23. Mai 2011

Einladung zur Mitgliederversammlung am 23. Mai 2011

Liebe Mitglieder,

hiermit laden wir Sie herzlich zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein:

Montag, 23. Mai 2011, 19:00 Uhr (Einlass ab 18:30 Uhr) in der Auslandsgesellschaft NRW e.V., Steinstr. 48, 44147 Dortmund
(ca. 200 m nördlich vom Hauptbahnhof gelegen)

Tagesordnung:

1. Eröffnung und Begrüßung

2. Wahl der Versammlungsleitung

3. Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung und der Tagesordnung

4. Satzungsänderungen

Anträge des Vorstandes:

In § 3 Abs. 1 wird als Satz 2 eingefügt:
Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

In § 5 Abs. 2a wird der bisherige Satz 2
Verfahren, soweit rechtlich zulässig, vertreten.“)

In § 5 Abs. 2a wird als Satz 3 und Satz 4 eingefügt:
(„Der Verein kann seine Mitglieder in gerichtlichengestrichen.
Der Vorstand kann durch Beschluss die Erbringung von Leistungen durch Dritte regeln. Der Vorstand kann durch Beschluss für die Mitglieder Obliegenheits- und Mitwirkungspflichten bei der Inanspruchnahme der Beratung festlegen. Die Einhaltung von gesetzlichen oder gerichtlichen Fristen ist Sache des Mitglieds, es sei denn, das Mitglied hat die Fristenkontrolle im Einzelfall dem Verein übertragen. Der Verein haftet den Mitgliedern nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung eines Schadens.

In § 7 Abs. 3 wird als Satz 3 eingefügt:
Er beschließt über pauschale Aufwandsentschädigungen und Vergütungen für ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder und die Befreiung der gesetzlichen Vertreter des Vereins von der Beschränkung des § 181 BGB.

In § 7 wird als Abs. 6 eingefügt:
Die Vorstandsmitglieder und sonstige Vereinsrepräsentanten werden vom Verein von allen Ansprüchen des Vereins und von Dritten freigestellt, die sich persönlich gegen sie aufgrund einer Tätigkeit für den Verein ergeben. Der Verein wird die gegen ein Vorstandsmitglied oder einen sonstigen Repräsentanten geltend gemachten Zahlungsansprüche Dritter entweder auf Kosten des Vereins abwehren oder befriedigen. Diese Freistellung erfasst keine Ansprüche, die aufgrund grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns entstehen, und keine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 9.2 Einberufung der Mitgliederversammlung: Sie wird vom Vorstand unter Bekanntbe der Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen durch schriftliche Einladung an die Mitglieder oder einrückende Einladung in der Vereinszeitung einberufen. Eine Bekanntgabe in der Dortmunder Tagespresse bleibt davon unberührt. „Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe wird wie folgt neu gefasst:
§ 9.2 „Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen durch Bekanntgabe in der Dortmunder Tagespresse einberufen. Eine schriftliche Einladung an die Mitglieder oder eine einrückende Einladung in der Vereinszeitung bleibt davon unberührt.“

5. Antrag des Mitgliedes Manfred Nowak vom 22.12.2009:

1. Die Mitgliederversammlung möge beschließen, dass der Verein nicht über die notwendigen Kenntnisse verfügt, zu entscheiden, ob ein beliebiger Mietspiegel die Voraussetzung erfüllt, die notwendig sind, um ihn als Qualifizierten Mietspiegel zu bezeichnen.

2. Hilfsweise möge die Mitgliederversammlung diese Voraussetzungen auflisten und darlegen, wie sie nachzuweisen sind.

6. Arbeits- und Finanzbericht des Vorstandes für die Jahre 2009 und 2010

7. Bericht zur Kassenprüfung

8. Entlastung des Vorstandes

9. Wahl des Vorstandes

10. Wahl der KassenprüferInnen

11. Verschiedenes

Bitte bringen Sie Ihren Mitgliedsausweis mit!

Mit freundlichen
Der Vorstand

 

Am 23. Mai 2011 findest die nächste ordentliche Mitgliederversammlung des Mietervereins statt. Neben den Berichten des Vorstandes sowie der Neuwahl stehen Satzungsänderungen im Vordergrund. Diese können im Einzelnen der Einladung entnommen werden, sind aber sicherlich nicht selbsterklärend. Überwiegend stellen sie eine Anpassung an die aktuelle Rechtsprechung dar. Geändert wird allerdings auch die Regelung zur Einberufung der Mitgliederversammlung. Bislang ist vorgegeben, dass die Einberufung über die Vereinszeitung erfolgt. Da diese aber nur alle drei Monate erscheint, kann die Situation eintreten, dass eine kurzfristig erforderliche Mitgliederversammlung nicht durchführbar ist. Vor diesem Hintergrund beantragt der Vereinsvorstand, dass die Mitgliederversammlungen durch Anzeigen in der Dortmunder Tagespresse einberufen werden können. In der Regel wird es so sein, dass ein Hinweis in der Vereinszeitung immer möglich ist, ggf. aber nicht innerhalb der vorgesehenen Frist. Dem Verein ist selbstverständlich an einer möglichst hohen Transparenz gelegen, Einladungen zur Mitgliederversammlung können also auch in der Zukunft der Vereinszeitung sowie dem Internetauftritt entnommen werden.

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