17. August 2017 (Fragen und Antworten, Miet- und Wohnungsrecht)

Mietrechtliche Tipps zur Kündigung

Rechtsanwalt Martin Grebe beantwortet häufige Mieter-Fragen zur Kündigung einer Wohnung.

Rechtsanwalt Martin Grebe

Bis wann muss eine Kündigung dem Vermieter vorliegen?

Nach den gesetzlichen Bestimmungen gilt für die meisten Mieter eine dreimonatige Kündigungsfrist. Dabei muss dem Vermieter eine Kündigung bis zum dritten Werktag eines Monats zugegangen sein, damit dieser Monat noch bei der Kündigungsfrist mitgerechnet wird. Zum Beispiel: Ein Mieter möchte seine Wohnung bis zum 30.09.2017 kündigen. Dann muss die Kündigung am dritten Werktag des Monats Juli dem Vermieter vorliegen, damit der Juli noch mit berücksichtigt wird. Im vorliegenden Falle wäre dies Montag, der 03.07.2017. Der Samstag wird grundsätzlich als Werktag mitgerechnet.

Wer muss eine Kündigung unterschreiben?

Sowohl auf Vermieterseite als auch auf Mieterseite müssen alle Personen, die den Mietvertrag unterschrieben haben, auch das Kündigungsschreiben unterzeichnen. Das bedeutet: Sind auf Mieterseite zwei Personen, beispielsweise ein Ehepaar oder eine Lebensgemeinschaft, als Mieter im Mietvertrag eingetragen, müssen beide auch das Kündigungsschreiben unterschreiben. Sonst ist die Kündigung unwirksam. Sind auf Vermieterseite zwei Personen eingetragen, muss das Kündigungsschreiben auch an beide Vermieter adressiert sein. Anderenfalls ist auch diese Kündigung nicht wirksam.

Was passiert wenn ich eine Kündigung mit Einschreiben verschicke, der 
Vermieter aber nicht zu Hause ist?

Das Gesetz stellt auf den Zugang der Kündigung ab. Dies ist dann der Fall, wenn sie ihm persönlich übergeben wird oder wenn sie in den Briefkasten geworfen wird. Den rechtzeitigen Zugang muss im Übrigen der Mieter beweisen. Insoweit ist es ratsam, eine Kündigung nicht einfach per Post aufzugeben, sondern per Einschreiben zu versenden. Es gibt dabei mehrere Einschreibearten. Beim normalen Einschreiben oder dem Einschreiben mit Rückschein muss der Vermieter den Erhalt des Kündigungsbriefes durch Unterschrift bestätigen. Ist der Vermieter nicht zu Hause, wirft der Postzusteller lediglich einen Benachrichtigungsschein in den Briefkasten. Darauf ist lediglich vermerkt, dass ein Einschreiben bei der Post zur Abholung bereitliegt. Aus diesem Grund gilt die Kündigung mit der Benachrichtigung noch nicht als zugestellt. Erst wenn der Vermieter das Kündigungsschreiben bei der Post abholt, ist ihm die Kündigung zugegangen. Holt der Vermieter aber das Kündigungsschreiben im obigen Beispiel erst am folgenden Wochenende ab, ist die Kündigung nicht rechtzeitig zugegangen. Der Kündigungsmonat wird dann nicht mitgerechnet. Die Kündigung gilt als überhaupt nicht zugegangen, wenn sich der Vermieter längere Zeit im Urlaub befindet. Dann geht das Einschreiben nach sieben Tagen als unzustellbar an den Absender zurück.

Man kann sich jedoch schützen, wenn  man eine andere Einschreibeart wählt. Was viele nicht wissen: Es gibt das sogenannte Einwurf-Einschreiben. In

diesem Fall wirft der Postzusteller das Einschreiben in den Briefkasten ein. Er vermerkt dann postintern, an welchem Tag und zu welcher Uhrzeit er das 

Schreiben eingeworfen hat. Diese Einwurfdaten können gegen eine Gebühr von ca. 10,00 Euro im Streitfall bei der Post angefordert werden.

Was passiert, wenn ein Mieter aus der Wohnung ausgezogen ist?

Der Auszug eines Mieters aus der Wohnung, beispielsweise bei Trennung einer Lebensgemeinschaft, beendet grundsätzlich nicht das Mietverhältnis. Der ausgezogene Mieter bleibt grundsätzlich Vertragspartner. Etwas anderes gilt lediglich, wenn sich alle Beteiligten des Mietvertrages auf Mieter- und Vermieterseite darüber einig sind, dass das Mietverhältnis lediglich mit dem übriggebliebenen Mieter fortgesetzt werden soll. Dies muss allerdings der Mieter beweisen. Liegt eine derartige Vereinbarung nicht vor, muss auch der bereits ausgezogene Mieter das Kündigungsschreiben mitunterzeichnen. Ansonsten liegt wiederum aus formalen Gründen keine gültige Kündigung vor.

Kann eine Kündigung per E-Mail oder Telefax verschickt werden?

Beide Versendungsarten sind aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Eine Kündigung muss immer eine Originalunterschrift enthalten. Diese fehlt regelmäßig bei der E-Mail-Nachricht. Die Gerichte erkennen nur eine Kündigung an, die eigenhändig unterzeichnet ist. Dabei kommt es auf die Originalunterschrift an. Diese fehlt bei einer eingescannten und per E-Mail oder per angehängter PDF-Datei übermittelten Kündigung. Ebenso enthält ein Telefaxschreiben lediglich die Kopie der Unterschrift und nicht das Original. 

Ist die Zeit für eine Kündigung sehr knapp, empfehlen sich andere Versandformen. So können beispielsweise Kündigungen per Boten rechtssicher zugestellt werden. Der Bote muss nur zuvor das Kündigungsschreiben aus Beweisgründen selbst gelesen haben. Dann kann er auf einer Kopie der Kündigung vermerken, wann und wo er die Kopie eingeworfen hat. 


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