3. September 2015 (Miet- und Wohnungsrecht, Fragen und Antworten)

Antworten zum Thema Versorgungsperre

Eine Situation, die immer mehr Mieterinnen und Mieter betrifft: Der Vermieter gerät beim Energie- oder Wasserversorger in erhebliche Zahlungsrückstände. Die Folge: Es droht eine Versorgungssperre. Ist der Versorger berechtigt, die Lieferung von Gas, Strom oder Frischwasser einzustellen? Was können Mieterinnen und Mieter gegen eine Versorgungssperre unternehmen?

Kerstin L. fragt: Ist ein Versorger überhaupt befugt, die Lieferungen einzustellen, obwohl es sich um ein Mietshaus handelt?

Daniel Holl antwortet: Leider ja! Gerät der Eigentümer einer Immobilie erheblich mit der Zahlung von Abschlägen oder Nachzahlungsbeträgen aus Jahresrechnungen in Rückstand, ist der Energieversorger auch nicht mehr zur Gegenleistung, sprich zur Lieferung von Gas, Strom oder Frischwasser verpflichtet. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass mit den Mietern diejenigen betroffen sind, die an den Zahlungsrückständen überhaupt kein Verschulden trifft. Mieter können gerichtlich nur gegen ihren Vermieter vorgehen, nicht aber gegen den Versorger.

 

Stefan S. fragt: Wie erfahre ich im Vorfeld überhaupt davon, dass eine Sperrung geplant ist?

Bei Strom und Gas gibt es keine gesetzlichen Regelungen, die Mieter schützen. Die Versorger entscheiden selbst, ob und wie sie Mieter informieren. Die DEW21 in Dortmund gibt an, eine Woche vor der Strom- oder Gassperrung Aushänge im Haus anzubringen.

Bei der Wasserversorgung ist die Kommune (nach ordnungsrechtlichen Vorschriften) verpflichtet, eine Wasserversorgung zu ermöglichen. In Dortmund hat die Stadt mit DEW21 vereinbart, dass sie betroffene Bewohner vier Wochen vor dem geplanten Sperrtermin schriftlich informiert. Dann besteht Zeit um Lösungen zu suchen.

 

Benjamin K. fragt: Wie kann ich als Mieter die Versorgungssperre verhindern?

Sie können sich dem Versorger gegenüber verpflichten, für die aufgelaufenen Zahlungsrückstände in Höhe der Miete aufzukommen. Dies bedeutet, dass Sie Ihre Mietzahlungen dann bis zum Ausgleich der Rückstände nicht mehr an den Vermieter, sondern zu Händen des Energieversorgers leisten. Wichtig ist, dass sich möglichst viele Mieter dieser Vorgehensweise anschließen, damit aus Sicht des Energieversorgers die Chance besteht, dass keine neuen Zahlungsrückstände auftreten und bestehende Rückstände auch ausgeglichen werden können.

 

Martina F. fragt: Unter welchen Voraussetzungen ist der Energieversorger bereit, eine geplante Sperrung auszusetzen oder eine schon durchgeführte Sperrung wieder aufzuheben?

Zunächst selbstverständlich dann, wenn der Eigentümer seinen Zahlungsverpflichtungen doch noch nachkommt. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Energieversorger zur Aussetzung oder Aufhebung der Sperrung regelmäßig bereit, wenn sich eine ausreichende Anzahl Mieterinnen und Mieter verpflichtet, bis zum Ausgleich der Rückstände die Mieten an diesen abzutreten. Aber aufgepasst: Sollte es sich bei dem Vermieter um einen „Wiederholungstäter“ handeln, wird der Energieversorger genau kontrollieren, ob dieser den laufenden Zahlungsverpflichtungen zukünftig regelmäßig nachkommt. Sollte dies nicht der Fall sein, beginnt das beschriebene Prozedere von vorn.

Autor: Daniel Holl, erschienen im Mieterforum 3/2015


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