14. Januar 2016 (Miet- und Wohnungsrecht)

Mieterverein Dortmund fordert: Mieten öffentlich geförderter Wohnungen müssen immer als ‚angemessen‘ bei den Kosten der Unterkunft gelten

Ratgeber Unterkunftskosten

Am 11.01.2016 berichten die Ruhr-Nachrichten über eine Dortmunderin, der die Anmietung einer 50m² großen öffentliche geförderte Wohnung vom Jobcenter zunächst versagt wurde. Erst nach einem Widerspruch wurde die Anmietung der Wohnung genehmigt. Zuvor wurde die Wohnung mit dem Hinweis auf eine zu hohe Miete in der Zukunft abgelehnt. Hintergrund sei, dass die vereinbarte Miete von 5,25€ m² in den folgenden zehn Jahren jährlich um 1,5% steigen dürfe und dann die heutigen Angemessenheitsgrenzen überschritten seien.

„Es darf nicht sein, dass Wohnungen, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung des Landes NRW neu gebaut oder saniert werden, für Menschen im Transferleistungsbezug nicht anmietbar sind, weil sie die Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft überschreiten“, sagte Dr. Tobias Scholz, wohnungspolitischer Sprecher des Mietervereins Dortmund und Umgebung e.V.

Betroffen sind dabei zum einen neugebaute Wohnungen, aber auch mit  Mitteln der sozialen Wohnraumförderung sanierte Wohnungen. So darf die Miete nach einer energetischen Sanierung 5,25 m² plus der einfachen Energieersparnis, z.B. 0,40 €/m² betragen. Die nach den Dortmunder Richtlinien für die Kosten der Unterkunft (KdU) angemessene Miete beträgt jedoch nur 4,86 €/m² für Zwei- und mehr Personenhaushalte bzw. 5,24 €/m²  für Ein-Personenhaushalte. Zwar kann auch für Zwei- und mehr Personenhaushalte die höhere Miete von 5,24 €/m² als angemessen gelten. Jedoch nur wenn das Gebäude einen Energiebedarf von 60 kwh/m²/Jahr nachweislich nicht übersteigt.

„Bei energetischen Modernisierungen im Bestand werden diese Verbrauchswerte in der Regel nicht erreicht. Die Dortmunder Richtlinien zu den Kosten der Unterkunft müssen hier durch die Stadt Dortmund unbedingt angepasst werden“, forderte Dr. Tobias Scholz.

Aus Sicht des Mietervereins gibt es hierfür eine einfache Lösung, die in anderen Städten bereits angewendet wird. So beispielsweise in Hamburg.  Dort enthalten die die kommunalen Richtlinien den Hinweis, dass jede nach den Förder-Richtlinien des Landes mit Mietpreisbindung neugebaute oder sanierte Wohnung im Sinne der Richtlinie als angemessen gilt (siehe unten).

 „Dies wäre eine einfach und vor allem schnell umsetzende Lösung des Problems in Dortmund. Dann gilt der Grundsatz ‚Die Miete jeder  öffentlich geförderten Wohnung ist angemessen‘. Dies wäre eine klare Regelung, die bei den betroffenen Mietern für Erleichterung sorgen und zugleich Jobcenter bzw. Sozialamt entlasten würde.“, erklärte Dr. Tobias Scholz.

Infokasten: Hamburger Regelung Sozialwohnungen + Kosten der Unterkunft

„Ist die Erhöhung mietrechtlich zulässig, wird aber der nach den Vorgaben dieser Fachanweisung zulässige Höchstwert überschritten, ist die erhöhte Nettokaltmiete trotzdem angemessen, wenn die Modernisierungsmaßnahme im Förderprogramm Mod A (Energetische Modernisierung) oder im Förderprogramm Mod B (Ausstattungsverbesserungen und umfassende Modernisierung) durch die IFB gefördert wurde und die Mieterhöhung jeweils der Förderrichtlinie entspricht. Zum Nachweis ist das ‚Informationsschreiben für Mieter‘ von der IFB vorzulegen.“

(Quelle: Stadt Hamburg, Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration // Fachanweisung zu § 22 SGB II; Kosten der Unterkunft und Heizung vom 01.03.2014 (Gz. SI 224 / 113.20-3-1-1) // Kapitel 4.1 Mieterhöhungen nach § 559 BGB (Modernisierung) // http://www.hamburg.de/basfi/fa-sgbii-kap03-22/4269084/fa-sgbii-22-kdu/

 

Pressemitteilung Mieterverein Dortmund und Umgebung e.V. // 12.01.2016


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