23. Mai 2016 (LEG NRW, Miet- und Wohnungsrecht)

LEG: Umstellung auf Contracting

Die Mietrechtsreform 2013 brachte für die Mieter zahlreiche Verschlechterungen. Eine der wenigen Verbesserungen waren schärfere Anforderungen an die Einführung des Wärmecontractings zu Gunsten der Mieter. Wärmecontracting bedeutet die Umstellung von einer Heizungsanlage im Eigentum des Vermieters auf einen gewerblichen Wärmelieferanten (Contractor). Die Wohnungsriesin LEG Immobilien will nun die Wärmeversorgung für seine Wohnungen auf Contracting umstellen. Mieterforum verrät, worauf Mieterinnen und Mieter achten müssen, wenn der Vermieter eine Umstellung ankündigt.

„Die Energiewende kommt zu Ihnen nach Hause“. Mit dieser Überschrift informierte die LEG bereits im Sommer 2015 die ersten LEG-Mieter über die Umstellung zum 01. Januar 2016. Die Belieferung der LEG-Wohnungen soll über die neu gegründete EnergieServicePlus GmbH erfolgen. Das Unternehmen gehört zu 51 % der LEG und zu 49% dem Energiekonzern RWE. Die bestehenden Heizungsanlagen werden durch EnergieServicePlus GmbH übernommen. Diese betreibt, wartet und erneuert die Heizungsanlagen und verkauft die Heizungswärme über einen Wärmepreis an die Mieter.

Abgerechnet wird wie bisher über die Heizkostenabrechnung. Im Wärmepreis ist dann auch die Reparatur und Erneuerung der Heizungsanlage enthalten. Die LEG muss hierfür kein Geld aus den eingenommenen Kaltmieten aufwenden.

Doch welche Anforderungen muss der Vermieter beachten? Antworten liefert das Mietrecht in § 556c BGB.

  • Die umgestellte Heizungsanlage muss einen relativ hohen Effizienzgrad haben. So muss der Jahresnutzungsgrad der Anlage vor der Umstellung mindestens 80 Prozent betragen.
  • Die Umstellung muss für den Mieter kostenneutral sein. Und zwar für die drei zurückliegenden Jahre und für das erste Folgejahr. Hierfür müssen Vergleichsberechnungen für die konkrete Heizungsanlage vorgelegt werden.

„Der Vermieter kann demnach nur relativ effiziente Heizungsanlagen auf das Contracting umstellen. Zudem muss er die Kostenneutralität korrekt nachweisen. Hier sind viele Details zu beachten. Wir empfehlen daher unbedingt eine Überprüfung der Umstellungserklärungen durch Ihren Mieterverein, um nicht später überhöhte Wärmepreise zu zahlen.  Auch nach erfolgter Umstellung sind die späteren Abrechnungen auf die Kostenneutralität zu prüfen“, erläutert Rechtsanwalt Martin Grebe vom Mieterverein Dortmund. Hierfür sind auch die Heizkostenabrechnungen der letzten Jahre mitzubringen.

Erschienen im MieterForum 1/2016


 

 


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