15. Juli 2016 (Miet- und Wohnungsrecht)

Vermieter: Äpfel mit Birnen verglichen

Eine Mieterhöhung im Briefkasten – da ist der Schreck meist groß. Darf der Vermieter die Miete erhöhen? Muss ich der verlangten Mieterhöhung zustimmen? Diese Frage stellten sich auch zahlreiche Mieter in Lünen-Brambauer, als ihre Vermieterin im März 2015 die Zustimmung zu einer Erhöhung der Grundmiete auf die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 BGB verlangte.

Die Wohnungen gehören dem Immobilienfond DWS ACCESS Wohnen Spezial 2 GmbH & Co KG, der durch die Deutsche-Bank-Tochter Deutsche Asset Management aufgelegt wurde. Ansprechpartner für die Mieter ist die Hausverwaltung alt + kelber. Letztere war dann auch Absender der Mieterhöhungen, die Mietervereins-Rechtsanwältin Martina Bohn zur Prüfung vor- ­­gelegt wurden. Die für Lünen zuständige Rechtsberaterin stellte fest, dass die Begründungen der Mieterhöhungen nicht ausreichend waren. So verwies alt + kelber nicht auf den Lüner Mietspiegel, sondern auf drei Vergleichswohnungen. Bei der Überprüfung der Frage, ob diese Wohnungen tatsächlich vergleichbar sind, stellte sich heraus, dass jeweils mindestens eine der drei genannten Wohnungen innerhalb der letzten Jahre umfangreich modernisiert worden war. Das Badezimmer war vollständig erneuert worden, in der Küche wa­ren neue Fliesen verlegt worden, die Wohnung hatt einen Laminatboden bekommen.

„Diese unterschiedliche Ausstattung der Wohnungen wurde von uns so hoch bewertet, dass wir davon ausgegangen sind, dass die Wohnungen tatsächlich nicht vergleichbar sind. Daher waren die Mieterhöhungsverlangen aus Sicht des Mietervereins unwirksam. Darüber haben wir die Hausverwaltung informiert“, erklärt Martina Bohn.

DWS bzw. die beauftragte Verwaltung alt + kelber, hielten jedoch an dem Mieterhöhungsverlangen fest und reichten in mindestens 18 Fällen beim Amtsgericht Lünen Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung ein.

Von diesen 18 Gerichtsverfahren konnten 14 Verfahren außergerichtlich durch für die jeweiligen Mieter günstigere „vergleichsweise Regelungen“ beigelegt werden. In drei Verfahren wurde auf Empfehlung des Gerichtes eine vergleichsweise Lösung gefunden. „Im 18. Verfahren sind wir hartnäckig geblieben und hatten damit auch Erfolg. Das Amtsgericht Lünen hat die von uns vertretene Auffassung, dass das Mieterhöhungsverlangen unwirksam ist, in seiner Entscheidung vom 7.4.2016 – AG Lünen – 7 C 507/15 – bestätigt. Die Klage der DWS wurde abgewiesen“, freut sich Martina Bohn über den erfolgreichen Widerstand der Mieter gegen die überzogenen Mieterhöhungen.

Autor: Tobias Scholz, erschienen im MieterForum Nr. 44 II/2016


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