Aufzüge in Wohnhäusern sind immer wieder Quelle von Ärgernissen. Rechtsberater Dieter Klatt beantwortet wichtige Fragen zum Thema.
Antwort: Grundsätzlich darf ein Vermieter in einem Mehrparteienhaus die Aufzugskosten auf alle Mieter abwälzen, auch wenn die Mieter in der Erdgeschosswohnung wohnen. Etwas anderes gilt jedoch in Ihrem Fall. Da es in dem von Ihnen bewohnten Anbau einen Aufzug nicht gibt und Sie hinsichtlich der Benützung Ihrer Wohnung auch auf keinen Aufzug angewiesen sind, brauchen Sie die Kosten für den Fahrstuhl auch nicht über die Betriebskosten mittragen (Bundesgerichtshof, VIII ZR 128/08).
Antwort: Das Amtsgericht München hat in einem Urteil aus September 2015 (425 C 11160/15) entschieden, dass hier ein gravierender Mangel der Mietsache vorliegt, welcher den Mieter zur Mietminderung berechtigt. Im vorliegenden Fall wurde die Minderungsquote bei 50 % festgesetzt. Aber bitte beachten: Bei der Festsetzung der Höhe einer Minderungsquote steht es jedem Richter oder jeder Richterin frei, eine eigene Minderungsquote zu bestimmen. Der vorgenannte Minderungsbetrag ist demnach nur als ein etwaiger Vergleichswert anzusehen.
Antwort: Ein nächtliches Abschalten der Aufzugsanlage ist grundsätzlich unzulässig. Ein Mieter muss in der Lage sein, diese zu jeder Tages- bzw. Nachtzeit nützen zu können.
Antwort: Grundsätzlich darf Ihr Vermieter nur die tatsächlichen Wartungskosten umlegen. Sind in einem Vollwartungsvertrag auch Reparaturkosten mit enthalten, sind diese zu streichen. Gerichte haben hier die Abzüge als Anteil für Reparaturen in einer Spanne von 20 % (LG Düsseldorf) und 50 % (LG Essen) vorgenommen.
Autor: Dieter Klatt, erschienen in Mieterforum Nr. 57 III/2019
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