6. Mai 2020 (Miet- und Wohnungsrecht)

Steuern sparen für Mieter

Mit ein klein bisschen Mühe können Mieter mit Hilfe Ihrer Betriebskostenabrechnung Steuern sparen. Wie dies gelingt, erklären die Mieterschutz-Experten vom Mieterverein Dortmund an der Kampstr. 4 in Dortmund in einer aktuellen Pressemitteilung.

„Generell können Ausgaben für Reparaturen und Renovierungen bei der Steuer geltend gemacht werden. Laut Einkommenssteuergesetz können haushaltsnahe Dienstleistungen und haushaltsnahe Handwerkerkosten bei der Steuer geltend gemacht werden. Dies gilt generell auch, wenn diese als Betriebskosten durch den Mieter an den Vermieter gezahlt werden.“, erklärte Rechtsanwalt Martin Grebe, Leiter Miet- und Wohnungsrecht beim Mieterverein Dortmund und Umgebung e.V.

Zu den sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen gehören alle Arbeiten, die beispielsweise Reinigungskräfte, Pflegepersonal oder Handwerker verrichten – allerdings werden nur die reinen Arbeits-, keine Materialkosten berücksichtigt.

Reparaturen & Renovierungen

Wer sich also sein Wohnzimmer neu tapezieren lässt, kann die Kosten für die Arbeitszeit des Anstreichers beim Finanzamt geltend machen, nicht aber die Kosten für Tapeten und Kleister. Damit das klappt, benötigt man eine Rechnung, die Arbeitskosten und Materialkosten getrennt ausweist. Handwerksbetriebe sind heute standardmäßig darauf eingerichtet. Wenn nicht, fragen Sie danach! Wichtig, die Rechnung darf nicht bar bezahlt werden! Das Finanzamt akzeptiert nur Überweisungen.

 Sofern Mieter für die Schönheitsreparaturen und Kleinreparaturen zuständig sind und diese durch Handwerker durchgeführt werden, lassen sich über diesen Weg zumindest einen Teil der Kosten zurückholen. Mieter sollten allerdings zuvor prüfen, ob entsprechende Klauseln im Mietvertrag tatsächlich gültig sind.

Nebenkosten

Haushaltsnahe Dienstleistungen stecken aber auch in zahlreichen Nebenkosten, die Mieter zusätzlich zur Grundmiete an den Vermieter zahlen. Das betrifft zum Beispiel die Kosten für den Hausmeister, die Gartenpflege, die Hausreinigung oder den Winterdienst. Auch die Kosten für Wartungsarbeiten am Aufzug, an Heiz- und Warmwassergeräten, Elektroanlagen, Feuerlöschern oder einer Gemeinschaftswaschmaschine, Kosten für die Ungeziefer­bekämpfung, den Schornsteinfeger oder die Dachrinnenreinigung können die Steuerschuld verringern.

Nachweise

Allerdings akzeptiert das Finanzamt die Betriebskostenabrechnung nicht immer als Nachweis für diese Kosten, wenn man sie der Steuererklärung beifügt. Dann muss der Vermieter für den Mieter eine differenzierte Abrechnung ausstellen. Hier sind dann die Kosten für Arbeitsleistungen und die für Material getrennt aufzuführen. Dafür darf der Vermieter dem Mieter nichts extra berechnen. Einige Vermieter verschicken entsprechende Bescheinigungen automatisch mit der Betriebskostenabrechnung.

 Leider hat der Gesetzgeber dem Vermieter relativ viel Zeit gelassen, eine Betriebskostenabrechnung zu erstellen – nämlich ein Jahr ab Ende der Abrechnungs­periode. Für die Betriebskostenabrechnung für 2019 hat er also Zeit bis zum 31. 12. 2020. Bis zu diesem Zeitpunkt muss die Steuererklärung vieler Mieter längst abgegeben sein.

„Das ist allerdings für Mieter nicht weiter schlimm. Denn wenn zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung die Betriebskostenabrechnung noch nicht vorliegt, kann der Mieter die Kosten für das Jahr geltend machen, in dem er die Betriebskostenabrechnung erhalten hat.“, stellte Rechtsanwalt Martin Grebe klar.

Steuerersparnis

Steuerlich berücksichtigt werden 20 % der Arbeitskosten, aber keine Materialkosten. Muss ein Mieter beispielsweise laut Betriebskostenabrechnung 200 Euro Hausmeisterkosten zahlen, erstattet das Finanzamt 40 Euro. Das heißt, die Steuerschuld wird um diesen Betrag reduziert. Waren in den 200 Euro Hausmeisterkosten 20 Euro Materialkosten enthalten, zum Beispiel für Reinigungsmittel, dann können nur 36 Euro (20 % von 180 Euro) geltend gemacht werden.

Pressemitteilung Mieterverein Dortmund und Umgebung e.V. // 06.05.2020


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