17. September 2014 (Miet- und Wohnungsrecht, LEG NRW)

Rauchmelder: Streit um Austausch und Wartungskosten

Rauchmelder können Leben retten. Sie warnen die Bewohnerinnen und Bewohner einer Wohnung vor giftigen Dämpfen und können entscheidend sein, um noch rechtzeitig die Wohnung verlassen zu können.

WICHTIGER HINWEIS: Bitte beachten Sie unbedingt unseren aktuellen Artikel zum Thema Rauchwarnmelder (Stand Oktober 2016). Darin ist die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) berücksichtigt!

Rauchwarnmelderpflicht in NRW

Daher hat das Land NRW die Ausstattung von Wohnungen mit Rauchmeldern auch zur Pflicht gemacht und im März 2013 die Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen geändert (§ 49 Abs. 7). Die Verpflichtung gilt nicht nur für neue, sondern auch für bestehende Wohnungen. Der Vermieter ist verpflichtet die Wohnungen bis spätestens 31.12.2016 mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Die Kosten für die Neuanbringung der Geräte dürfen als Modernisierungskosten auf die Mieter umgelegt werden. Wartungskosten dürfen – auch bei erstmaliger Installation – nur dann als Betriebskosten umgelegt werden, wenn die Mieter dem ausdrücklich zustimmen bzw. dies mietvertraglich ausdrücklich vereinbart wurde. Nur wenn Vermieter bereits vor dem 01.04.2013 die Wartung vorhandener vorhandene Rauchwarnmelder übernommen haben, dürfen sie dies laut Bauordnung auch zukünftig tun.

Bestandsschutz für Rauchmelder von Mietern?

Auf die Sicherheit der Rauchmelder vertraut auch der Mieterbeirat der LEG-Siedlung in Dortmund Wickede. Eine Reihe von Mietern betreibt seit Jahren mehrere Rauchwarnmelder in ihren Wohnungen, kontrolliert Ihre Funktionstüchtigkeit und tauscht – wenn nötig – die Batterien aus.

Die LEG Wohnen NRW GmbH will jedoch in den Wohnungen neue Rauchwarnmelder anbringen und bestehende, von den Mietern gewartete Geräte ersetzen. Die Kosten für die jährliche Wartung von 18,24 € sollen die Mieter über die Betriebskosten zahlen.

Dies trägt Mieterbeirat nicht mit: „Unsere Rauchmelder funktionieren. Wir sehen nicht ein, hierfür Geld an die LEG zu bezahlen. Hierzu liegt uns ein Schreiben von NRW-Bau- und Wohnungsminister Michael Groschek vor. Das bestätigt unsere Auffassung,“ schildert Mieterbeiratssprecher Ulrich Braun.

Braun wandte sich an die SPD-Landtagsabgeordnet Nadja Lüders, die Minister Groschek um Auskunft bat. Im Antwortschreiben erklärte der Minister, dass eine einheitliche Vorgehensweise nicht gesetzeskonform sei und die Übernahme durch den Vermieter nur möglich sei, wenn der Mieter ausdrücklich zustimme, z.B. durch schriftliche Ergänzung zum Mietvertrag. Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn der Vermieter, die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft bereits vor dem 01.04.2013 übernommen hat.

LEG besteht auf Austausch

Ulrich Braun und weitere Mieter widersprachen daher im Juni 2014 schriftlich dem geplanten Einbau. Ende Juli kam die ablehnende Antwort der LEG. Hierzu Mieterbeirat Ullrich Braun: „Das Unternehmen schrieb uns, dass aus der Bauordnung kein Bestandsschutz für Rauchwarnmelder von Mietern hervorginge. Das Schreiben kam dabei nicht mal aus der Rechtsabteilung des Unternehmens, sondern aus dem Bereich Einkauf und Technik. Das hat uns sehr verwundert.“

Aktuelles Urteil zu Gunsten der Mieter

Der Mieterverein Dortmund verweist für diese Auseinandersetzung auf ein Urteil des Amtsgerichtes Dortmund aus dem Juli 2014 (AG Dortmund 420 C /29/46/14 vom 02.07.2014). Der Vermieter wollte neue Rauchwarnmelder anbringen, der Mieter jedoch seine Rauchmelder behalten und verweigerte deshalb den Handwerkern den Zutritt zur Wohnung. Der Vermieter verklagte daraufhin den Mieter auf Duldung zur Anbringung der neuen Rauchwarnmelder. Das Amtsgericht urteilte jedoch zu Gunsten der Mieter, da die Wohnung mit den bestehenden Rauchmeldern (einer namhaften Firma und fachgerecht installiert) nicht im Widerspruch zu den Anforderungen der Bauordnung stehe. Die Anbringung neuer Rauchmelder würde die Sicherheit nicht erhöhen. Ein Anspruch auf Duldung zum Einbau neuer Geräte würde daher nicht bestehen. Da die Bauordnung NRW zudem ausdrücklich vorsieht, dass die Wartung bestehender Rauchmelder dem Mieter übertragen ist, entstehen dem Vermieter auch keine Vorteile durch eine einheitliche Wartung – schließlich sei dies ja Pflicht des Mieters.

„Dieses Urteil stärkt damit die Argumentation aller Mieter in vergleichbaren Situationen, wie die  LEG-Mieter in Dortmund-Wickede, die sich gegen die neuen Rauchmelder und die damit verbundenen Kosten wehren. Wir appellieren an die LEG auf den Ersatz der funktionierenden Rauchmelder zu verzichten. Möchte das Unternehmen unbedingt die bestehenden Rauchwarnmelder austauschen, erwarten wir, dass den Mietern schriftlich – als Anlage zum Mietvertrag – zugesichert wird, dass Sie bis zum Ende des Mietverhältnisses keine Kosten für den Einbau, Wartung und Ersatz zu übernehmen haben.“ sagte Rechtsanwalt Martin Grebe, Leiter Miet- und Wohnungsrecht beim Mieterverein Dortmund und Umgebung e.V. 

Pressemitteilung MIeterverein Dortmund- und Umgebung e.V. // 17.09.2014

WICHTIGER HINWEIS: Bitte beachten Sie unbedingt unseren aktuellen Artikel zum Thema Rauchwarnmelder (Stand Oktober 2016). Darin ist die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) berücksichtigt!


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