5. Februar 2021 (Miet- und Wohnungsrecht)

Schnee und Eis Winterpflichten von Mietern und Vermietern!

Es schneit. Was Kinder und Schneeliebhaber freut, bereitet vielen Mieterinnen und Mietern Kopfzerbrechen. Wer muss wann wie häufig den Schnee räumen? Diese Fragen stellen sich immer wieder. Die wichtigsten Punkte haben wir zum Nachlesen zusammengefasst.

Die gute Nachricht ist zunächst, dass für die Schnee- und Eisbeseitigung im Regelfall die Grundstückseigentümer als Vermieter verantwortlich sind. Die schlechte Nachricht für Mieter ist, dass die Vermieter diese Pflicht durch eine vertragliche Vereinbarung oder die Hausordnung auf die Mieter abwälzen. 

Wenn der Mieter vertraglich zur Schnee- und Eisbeseitigung verpflichtet ist, muss er im Regelfall ab 7.00 Uhr morgens bis etwa 20.00 Uhr abends Schnee fegen und streuen. Wenn während des Tages Dauer-Schneefall herrscht, hat der Mieter die Reinigungs- und Streuarbeiten zu wiederholen. Wer, etwa aus beruflichen Gründen, tagsüber nicht zuhause ist, ist gehalten, für eine Vertretung zu sorgen.

Falls infolge der Vernachlässigung der Streupflicht Personen stürzen und sich verletzen, kann der Mieter, der zur Schnee- und Eisbeseitigung verpflichtet war, unter Umständen von dem Geschädigten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden.

Ist der Mieter zur Beseitigung von Schnee und Eis verpflichtet ist, muss mietvertraglich geregelt sein, wer die erforderlichen Arbeitsgeräte und das Streumaterial zu bezahlen hat. Wurde eine Regelung hierzu nicht getroffen, hat der Vermieter diese Materialien zur Verfügung zu stellen. Aber Achtung: Es gibt auch Gerichte, die davon ausgehen, dass der Mieter für das Beschaffen der Arbeitsgeräte und des Streumaterials verantwortlich ist, wenn er vertraglich zur Ausübung des Winterdienstes verpflichtet ist.

Was ist aber, wenn ein Mieter infolge von Alter, Krankheit oder Gebrechlichkeit nicht mehr in der Lage ist, den wirksam übertragenen Winterdienst auszuführen? Diese Frage wird von den Gerichten unterschiedlich beantwortet. Es gibt Gerichte, nach denen der Mieter grundsätzlich den Winterdienst zu erfüllen hat. Kann er dieses nicht, muss er für eine Vertretung sorgen.

Nach Urteilen anderer Gerichte brauchen Mieter, die altersbedingt oder wegen dauerhafter Gebrechlichkeit den Winterdienst nicht mehr ausführen können, diesen Verpflichtungen auch nicht mehr nachzukommen. Die Pflicht, für den Winterdienst zu sorgen, würde dann wieder auf den Vermieter übergehen.

Wieder andere Gerichte urteilen, dass die Verpflichtung, den Winterdienst auszuführen, erst dann wieder auf den Vermieter übergeht, wenn der kranke oder gebrechliche Mieter niemanden findet, der bereit ist, diese Arbeiten für ihn zu übernehmen.

Die Fragen zum Winterdienst sind also zahlreich und werden von den Gerichten oft unterschiedlich beurteilt. Sollten Sie Fragen zum dem Thema Schnee- und Eisbeseitigung haben, sollten Sie sich unbedingt mit Ihrem Mieterverein in Verbindung setzen. Die wichtigsten Punkte haben wir auch noch einmal in einem Ratgeber zusammengefasst. 


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