Die Bundestag hat heute am 25.03.2020 den Gesetzentwurf zur „Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ beschlossen. Am Freitag, den 27.03.2020 soll das Gesetz abschließend im Bundesrat beraten und beschlossen werden. Der Mieterverein Dortmund informiert über die vom Bundestag beschlossenen Neuregelungen im Zuge der Corona-Pandemie:
Das neue Gesetz gilt nur für Kündigungen wegen Zahlungsrückständen. Alle anderen Kündigungen von Vermietern sind weiterhin zulässig und möglich. Dies gilt beispielsweise für Eigenbedarfskündigungen oder Kündigungen aufgrund von Vertragsverstößen von Mietern.
Mieter müssen nachweisen, dass aufgrund der COVID-19 Pandemie keine oder teilweise keine Mieten gezahlt werden können. Das Bundesjustizministerium sieht unter anderem folgende Nachweise als geeignet an: Verdienstbescheinigungen, Bestätigungen des Arbeitgebers über Verdienstausfälle, Anträge auf staatliche Leistungen, Leistungsbescheide von Behörden.
Für Mieter oder Pächter von Gewerbeimmobilien sind dies behördliche Verfügungen durch die ihnen der Betrieb untersagt oder erheblich eingeschränkt wird.
Das Gesetz soll Mietern, denen aufgrund der Auswirkungen der Coronakrise finanzielle Mittel wegbrechen, nur eine Verschnaufpause einräumen. Die Pflicht zur Mietzahlung bleibt daher bestehen. Rückständige Mietschulden, die zwischen April und Juni 2020 auflaufen, müssen nachgezahlt werden. Das Gesetz räumt hierfür eine Frist bis zum 30. Juni 2022 ein. Erst wenn bis zum Ablauf dieser zweijährigen Frist die die Mietrückstände nicht ausgeglichen sind, ist eine Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsrückstands möglich.
Unabhängig davon können Vermieter bei Zahlungsrückständen weiterhin Verzugszinsen geltend machen.
Pressemitteilung Mieterverein Dortmund und Umgebung e.V. // 25.03.2020