29. Mai 2020 (Miet- und Wohnungsrecht, Vonovia)

Gericht stärkt Prüfungsrechte bei Abrechnungen Vonovia-Mieter müssen Widerspruch einlegen

Mit Urteil vom 14.05.2020 hat das Landgericht München Vonovia-Mietern, zumindest für Sozialwohnungen, ein größeres Überprüfungsrecht bei Betriebs- und Heizkostenabrechnungen zugestanden (LG München I 31 S 7015/19). Die Revision beim Bundesgerichtshof ist zugelassen, sodass eine Klärung durch das höchste Zivilgericht erfolgen wird. „Ein wichtiger Zwischenerfolg, um Transparenz bei Betriebskosten der Vonovia zu erreichen, vielleicht auch Gewinne bei der zweiten Miete auszuschließen“, freut sich Rechtsanwalt Martin Grebe vom Mieterverein Dortmund.

Hintergrund

An sich sollte es bei der zweiten Miete nur durchlaufende Kosten geben. Die Mieter zahlen also ausschließlich das, was der Vermieter der Gemeinde oder Dienstleistern bezahlt hat. Vonovia und andere versuchen verstärkt, auch mit den Betriebs- und Heizkosten Gewinne zu erzielen. 

Das Modell

Die Immobilientöchter der Vonovia AG schließen mit anderen Konzerntöchtern Dienstleistungsverträge, z.B. für Hauswarttätigkeiten oder Gartenpflege. Die Arbeiten erledigen Drittunternehmen oder Mitarbeiter der Schwesterunternehmen. Vielfach sind die abgerechneten Kosten deutlich gestiegen, seitdem die Konzerntöchter „tätig“ sind. Vonovia weigert sich dann, die tatsächlichen Kosten offenzulegen, sondern verweist auf die Beträge aus den Dienstleistungsverträgen und den Rechnungsstellungen. Jetzt hat erstmals ein Landgericht entschieden, dass Mieter ein weitergehendes Prüfungsrecht haben. Faktisch ist dies die Voraussetzung, um ggf. Kostensenkungen durchzusetzen. Nun wird der Bundesgerichtshof diese Frage entscheiden. 

Das Problem für Vonovia-Mieter

Wird dann „am Ende“ entschieden, dass unberechtigte Kosten berechnet wurden, profitieren nur Mieter, die den Abrechnungen widersprochen haben. Für den Widerspruch gibt es aber eine sogenannte Ausschlussfrist von einem Jahr nach Zugang der Abrechnung. Falls diese Frist für Abrechnungen des Jahres 2018, die in 2019 zugegangen sind, noch nicht abgelaufen ist, ist der Widerspruch immer noch möglich. Dieser sollte jetzt aber möglichst schnell erfolgen.

Haben Sie zum Beispiel Ihre Abrechnung für das Jahr 2018 im Juni 2019 erhalten haben, können Sie Widerspruch bis spätestens 30.06.2020 einlegen.

 Dies gilt dann entsprechend für die Abrechnungen für 2019 (soweit diese bereits vorliegen) und weitere Jahre in der Zukunft.

Widerspruch zur Abrechnung

Vereinsmitglieder können uns die Abrechnungen zuschicken, mailen oder als Kopie in unseren Briefkasten einwerfen. Dann erstellen wir den Widerspruch. Alternativ kann auch ein Musterbrief auf unserer Internetseite (pdf) genutzt werden.

„Das Münchener-Urteil ist kein Zufallsprodukt“, betont Tobias Scholz, „Mietervereine aus Städten mit größeren Vonovia-Beständen arbeiten gemeinsam an der Zielsetzung, Vonovia-Mieter vor überhöhten Kosten zu schützen, auch unser Verein.“

Autor: Rainer Stücker, erschienen in: Mieterforum II/2020 , bearbeitete Online-Fassung vom 28.05.2020


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