Seit Januar 2015 ist in Dortmund der neue qualifizierte Mietspiegel in Kraft (vgl. Pressemitteilung vom 09.01.2015 – bit.ly/1APh9zv). Beim Mieterverein Dortmund in der Kampstraße 4 meldeten sich seit letzter Woche viele Mieter, die eine Mieterhöhung erhalten haben und diese durch die Rechtsberatung des Mietervereins überprüfen lassen wollten Darunter auch Dortmunds Großvermieter LEG Wohnen NRW und die Deutsche Annington.
„Wie empfehlen betroffenen Mietern die Mieterhöhungen sorgfältig zu prüfen. Hier haben Mieter mindestens zwei volle Monate Zeit. Besonders wichtig ist, dass die den Mieterhöhungsschreiben beiliegenden Zustimmungserklärungen nicht vorschnell unterschrieben werden. Denn dann ist die Mieterhöhung akzeptiert und kann nicht mehr widerrufen werden“, erklärte Dr. Tobias Scholz, wohnungspolitischer Sprecher des Mietervereins Dortmund. Erhält ein Mieter beispielsweise ein Mieterhöhungsverlangen Ende Februar, hat er bis Ende April Zeit die Mieterhöhung zu prüfen und sich zur Mieterhöhung zu äußern. „Das Mietrecht sieht aus Gründen des Mieterschutzes die Prüffrist von mindestens zwei vollen Kalendermonaten vor. Ist die Mieterhöhung berechtigt, muss der Mieter der Mieterhöhung bis zum Ablauf der Zustimmungsfrist schriftlich zustimmen. Ist die Mieterhöhung teilweise berechtigt, muss der Mieter bei einem ausreichend begründeten Mieterhöhungsverlangen den gerechtfertigten Betrag ermitteln und in diesem Umfang einer Mieterhöhung zustimmen (Teilzustimmung)“, führte Dr. Tobias Scholz weiter aus.
Für die Überprüfung der Mieterhöhung benötigen Mieter den Dortmunder Mietspiegel,. Dieser ist mit einer Berechnungshilfe in der Geschäftsstelle des Mietervereins Dortmund an der Kampstr. 4 in der Dortmunder Innenstadt und unter www.mvdo.de/mietspiegel.html kostenfrei erhältlich bzw. abrufbar.
Der Mieterverein Dortmund und Umgebung e. V. bietet seinen Mitgliedern in allen Rechtsfragen einer Mieterhöhung umfassende telefonische und persönliche Beratung und Vertretung an.
Bei der Einordnung in den Mietspiegel müssen Mieter die vom Vermieter vorgenommene Einordnung in die Baualtersklasse, die angegebenen Zuschläge und möglicherweise nicht berücksichtigte Abschläge prüfen. Zu beachten ist hierbei, dass vom Mieter bezahlte Ausstattungsmerkmale, z.B. ein verlegter Oberboden, bei der Mieterhöhung nicht als Zuschlag berücksichtigt werden dürfen.
Mieter müssen aufpassen, ob ihre Wohnung innerhalb einer Preisspanne richtig eingeordnet wurde. Nach wie vor gilt die Rechtsprechung des Landgerichts Dortmund, die besagt, dass der vom Mietspiegel ausgewiesene Medianwert im Zweifel die ortsübliche Miete innerhalb der Spanne wiedergibt. Hiervon wird nur in seltenen Ausnahmefällen abzuweichen sein.
Pressemitteilung vom 05.03.2015 // Mietverein Dortmund und Umgebung e. V.