16. Mai 2016 (Miet- und Wohnungsrecht, Fragen und Antworten)

Aus der Mietrechtspraxis: Antworten zum Thema Schönheitsreparaturen

Rechtsanwältin Katharina Hausmann-Baumeister, Rechtsberaterin beim Mieterverein Dortmund, beantwortet in diesem Beitrag Mieter-Fragen zum Thema Schönheitsreparaturen.

Katharina Hausmann-Baumeister berichtet aus der Mietrechtspraxis.

Stefan Altkämper fragt: Muss ich beim Auszug meine Wohnung renovieren und zum Beispiel die Wände streichen?

Katharina Hausmann-Baumeister antwortet: Wer als Mieter in eine unrenovierte Wohnung zieht, muss sie nicht renovieren. Weder während der Mietzeit, noch beim Auszug. Dies hat der Bundesgerichtshof im vergangenen Jahr entschieden (BGH VIII ZR 185/14). Diese Entscheidung bedeutet auch, dass die sich im Mietvertrag häufig zu findenden Fristenklauseln, wonach die unterschiedlichen Räume einer Wohnung nach unterschiedlichen Jahresfristen renoviert werden müssen, unwirksam sind. Mieter müssen nur renovieren, wenn sie in eine renovierte Wohnung gezogen sind und eine wirksame Schönheitsreparaturklausel vereinbart ist. In Mietverträgen können zahlreiche unwirksame Klauseln vereinbart sein.

Judith Heitkämper fragt: In meiner Wohnung habe ich das Kinderzimmer tapeziert. Muss ich diese Tapeten bei Auszug wieder entfernen oder kann ich sie an der Wand lassen?

Katharina Hausmann-Baumeister antwortet: Der BGH hält es für unangemessen, wenn Mieter unabhängig von ihrer Wohndauer und von den zuletzt ausgeführten Schönheitsreparaturen beim Auszug immer alle Tapeten entfernen müssten. Infolge dessen dürfen die Tapeten dranbleiben. Dies gilt zumindest dann, wenn sie in ihrer Gestaltung die Wohnung nicht unangemessen verunstalten, bzw. wenn sie keine Muster tragen, die als außergewöhnlich zu betrachten sind. Dies gilt auf jeden Fall für Raufasertapete. Hier trifft den Mieter keine Verpflichtung, die Tapeten zu entfernen. Schwieriger wird es bei besonders bunten oder auffälligen Tapeten, die möglicherweise den Geschmack des durchschnittlichen Mieters nicht treffen. Dies hätte zur Folge, dass die Vermietung der Wohnung erschwert werden könnte. Der Vermieter hat einen Anspruch darauf die Wohnung in neutral gestrichenem, tapeziertem Zustand vorzufinden.

Irina Meier fragt: Ich bin vor zehn Jahren in eine renovierte Wohnung mit Laminat gezogen und will nun ausziehen. Darf mein Vermieter mir die Kosten für neues Laminat in Rechnung stellen, da das alte zerkratzt und abgenutzt ist?

Katharina Hausmann-Baumeister antwortet: Grundsätzlich darf der Vermieter das nur dann verlangen, wenn die Abnutzung des Laminats über das normale Maß (Gebrauchsspuren) deutlich hinausgeht. Dies ist insbesondere dann denkbar, wenn Haustiere den Bodenbelag in Mitleidenschaft gezogen haben. Jenseits dieser Fälle, in denen evtl. die Haftpflichtversicherung der Mieter einstandspflichtig ist, kommt eine Ersatzpflicht des Mieters nur in seltenen Fällen in Betracht. Daneben muss der Vermieter in regelmäßigen Abständen und verschuldensunabhängig die Bodenbeläge erneuern. Bei Laminat/Parkett ist dies regelmäßig nach 12 bis 15 Jahren der Fall.

Autorin: Katharina Hausmann-Baumeister, erschienen im MieterForum 1/2016


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