25. Juli 2016 (Miet- und Wohnungsrecht, Fragen und Antworten)

Mietrecht: Antworten zum Thema Nutzung des Balkons

Fragen und Antworten aus der Mietrechtspraxis. Rechtsberaterin Olga Merkel beantwortet Fragen zum Thema Nutzung des Balkons.

Rechtsberaterin Olga Merkel

Henriette B. fragt: Wie oft darf ich denn eigentlich pro Saison auf meinem Balkon grillen?

Olga Merkel antwortet: Inwieweit das Grillen auf dem Balkon zulässig ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Heranzuziehen ist zunächst die vertragliche Vereinbarung.

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Essen (WuM 2002, 337) kann das Grillen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses vertraglich ganz verboten werden. Normalerweise werden jedoch das Grillen auf dem Balkon sowie dessen sonstige Nutzung mietvertraglich nicht geregelt. Das Grillen in den Sommermonaten wird als durchaus üblich angesehen und muss als sozialadäquat grundsätzlich geduldet werden. Die Nachbarn dürfen aber nicht unzumutbar belästigt werden. Maßstab ist dabei das Empfinden eines Durchschnittsbenutzers – nicht das subjektive Empfinden des Einzelnen (Oberlandesgericht Oldenburg vom 29.07.2001, Aktenzeichen: 13 O 53/02). Deshalb gibt es eine Fülle von Entscheidungen, die sich letztendlich mit der Abwägung der gegenseitigen Interessen – der Mieter einerseits, die auf dem Balkon grillen wollen, und der Mieter, die ihren Balkon ohne Beeinträchtigung durch Ruß, Rauch und Grillgeruch nutzen wollen – beschäftigen.

Da die Abstände zwischen den Balkonen in einem Mehrfamilienhaus gering sind, hat das Amtsgericht Bonn in einem Urteil vom 29.04.1997 (Aktenzeichen: 6 C 545/96) in der Zeit von April bis September das Grillen unter Verwendung von Holzkohle nur einmal monatlich zugelassen und dem grillenden Mieter noch aufgegeben, die Mieter im Haus, deren Belästigung durch Rauchgase unvermeidlich ist, 48 Stunden vorher darüber zu informieren. Das Amtsgericht Westerstede (NZM 2010, 336) hält bei beengten räumlichen Verhältnissen zweimaliges Grillen pro Monat während der Sommermonate (in der Regel von Mai bis September), also insgesamt zehnmal pro Kalenderjahr, auch ohne Ankündigung für vertragsgemäß.

 

Ümit A. fragt: Unsere Nachbarn von oben haben auf ihrem Balkon zahlreiche Blumenkästen aufgestellt. Das heruntertropfende Gießwasser und die absterbenden Blätter landen immer auf unserem Balkon. Müssen wir das hinnehmen?

Das Landgericht München I, 1. Zivilkammer, hat in seiner Entscheidung (ZMR 2015, 962 ff.) entschieden, dass das Anbringen von Blumenkästen an der Außenseite des Balkons und das regelmäßige Gießen der Blumen eine übliche Nutzung des Balkons darstellt. Aus dem Rücksichtnahmegebot folgt jedoch die Verpflichtung, die Blumen erst dann zu gießen, wenn sich keine Personen auf dem darunterliegenden Balkon mehr befinden.

In der Wahl der Balkonbepflanzung ist der Mieter zunächst frei. Aber auch hier greift manchmal das Rücksichtnahmegebot. Wenn der Mieter nämlich seine Balkonbepflanzung derart gestaltet, dass sie über die Brüstung herüberragt und den unteren Balkon durch herab fallende Blüten, Pflanzenbestandteile und Vogelkot verunreinigt, kann der Mieter „von unten“ vom Vermieter fordern, dass er gegen den Mieter vorgeht und von diesem verlangt, die Bepflanzung zurückzuschneiden, so dass diese nicht mehr über die Brüstung herüberragt (Landgericht Berlin, Grundeigentum 2003, 188).

 

Stefan W. fragt: Ich würde gerne jetzt, in der warmen Jahreszeit, öfter mal auf dem Balkon sitzen, der Nachbar von nebenan ist aber immer am Rauchen. Kann ich von ihm oder von meinem Vermieter verlangen, dass auf dem Balkon nicht mehr geraucht werden darf?

Damit hat sich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.01.2015 (WuM 2015, 368) auseinandergesetzt.

Zunächst hat der BGH festgestellt, dass der gestörte Mieter einen Unterlassungsanspruch gegen den anderen Mieter hat, selbst wenn dem anderen Mieter im Verhältnis zu seinem Vermieter das Rauchen gestattet ist. Die Rauchbelästigung muss jedoch nicht nur unwesentlich sein. Diesem Anspruch des Mieters steht das Recht des anderen Mieters gegenüber, der seine Wohnung vertragsgemäß nutzen möchte, wozu grundsätzlich auch das Rauchen in der eigenen Wohnung gehört.

Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme führt im Allgemeinen zu einer Gebrauchsregelung. Für die Zeiten, in denen beide Mieter an einer Nutzung ihrer Balkone interessiert sind, sind dem einen Mieter Zeiträume freizuhalten, in denen er seinen Balkon unbeeinträchtigt von Rauchbelästigungen nutzen kann, während dem anderen Mieter Zeiten einzuräumen sind, in denen er auf dem Balkon rauchen darf.

Erschienen im MieterForum Nr. 44 II/2016


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