17. Juli 2019 (Miet- und Wohnungsrecht)

Balkonnutzung: Keine Beschädigungen

Die Sommerzeit beginnt und damit auch die Zeit der intensiven Balkonnutzung. Doch darf ich den Balkon als Mieter einer Wohnung überhaupt so gestalten und nutzen, wie ich es gerne möchte, oder sind mir Schranken auferlegt?

Streit kann es schon hinsichtlich des Anbringens von Blumenkästen auf der Außenseite des Balkongeländers geben. Grundsätzlich ist es so, dass die Anbringung von Blumenkästen und Pflanzkübeln mit zur vertragsgemäßen Nutzung von Balkonen gehört. Aber Achtung: Einschränkungen können sich durchaus daraus ergeben, dass die Pflanzen Mitmieter belästigen, insbesondere, indem Pflanzenteile auf darunter liegende Balkone fallen.

Eine Einschränkung kann sich auch daraus ergeben, dass durch die Nutzung des Balkons das Eigentum des Vermieters beschädigt wird. Denn grundsätzlich ist ein Mieter dazu verpflichtet, mit der Mietsache sorgsam umzugehen. Dies bedeutet, dass durch die Anbringung von Blumenkästen bzw. Pflanzkübeln eine Beschädigung des Balkons ausgeschlossen sein muss. Auch darf es nicht zu einer über-mäßigen Verschmutzung der Fassade kommen. Leichte Schmutzspuren unterhalb des Balkons sind jedoch hinzunehmen, wenn die Fassade bereits andere Verschmutzungen aufweist.

Auch bei Balkonmöbeln sollte der Mieter Vorsicht walten lassen. Stühle, Tische oder Pflanzkübel müssen so beschaffen sein, dass die Stellflächen nicht beschädigt werden. Auf scharf- oder spitzkantige Möbelstücke sollte also tunlichst verzichtet werden. Durch Möbelstücke verursachte Rostflecken muss ein Vermieter ebenfalls nicht hinnehmen. Dieses gilt im Übrigen auch für Balkonkästen, wenn die Halterung nicht vernünftig beschichtet ist.

Es kann jedoch vorkommen, dass auf dem Balkonboden Kratzern entstehen, selbst wenn die Mieter handelsübliche Tische oder Stühle mit Plastik- bzw. Holzbeinen verwenden. In diesem Fall dürfte man den Mietern wohl keinen Vorwurf machen können, denn dann ist davon auszugehen, dass der Vermieter eine fehlerhafte Balkonbeschichtung gewählt hat. Zu einer Balkonnutzung gehört es nun einmal, dass man Gartenmöbel aufstellt und diese natürlich auch über den Balkonboden geschoben werden. Eine Verwendung von Filzgleitern kann den Mietern hier nicht vorgeschrieben werden, da eine Balkonbeschichtung so gestaltet sein muss, dass sie einen normalen Mietgebrauch erlaubt.

Autor: Dieter Klatt, erschienen in Mieterforum Nr. 56 II/2019


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