15. Oktober 2019 (Miet- und Wohnungsrecht)

Aus der Mietrechtspraxis: Wenn der Aufzug streikt

Aufzüge in Wohnhäusern sind immer wieder Quelle von Ärgernissen. Rechtsberater Dieter Klatt beantwortet wichtige Fragen zum Thema.

Frage: Ich bewohne den Anbau, der zu einem Hochhaus gehört. Dieser Anbau hat einen eigenen Eingang. In dem Hochhaus befindet sich ein Aufzug, in dem Anbau, in dem ich wohne, ist kein Fahrstuhl. Über die Betriebskosten verlangt mein Vermieter auch von mir, dass ich mich an den Aufzugskosten beteilige. Darf er das?

Antwort: Grundsätzlich darf ein Vermieter in einem Mehrparteienhaus die Aufzugskosten auf alle Mieter abwälzen, auch wenn die Mieter in der Erdgeschosswohnung wohnen. Etwas anderes gilt jedoch in Ihrem Fall. Da es in dem von Ihnen bewohnten Anbau einen Aufzug nicht gibt und Sie hinsichtlich der Benützung Ihrer Wohnung auch auf keinen Aufzug angewiesen sind, brauchen Sie die Kosten für den Fahrstuhl auch nicht über die Betriebskosten mittragen (Bundesgerichtshof, VIII ZR 128/08).

Frage: Meine Großmutter, die zu 100 % schwerbehindert ist, bewohnt die vierte Etage eines Mehrfamilienhauses. Der in dem Haus befindliche Aufzug ist wegen gravierender Mängel außer Betrieb. Ist meine Großmutter zur Mietminderung berechtigt und wenn ja, in welcher Höhe?

Antwort: Das Amtsgericht München hat in einem Urteil aus September 2015 (425 C 11160/15) entschieden, dass hier ein gravierender Mangel der Mietsache vorliegt, welcher den Mieter zur Mietminderung berechtigt. Im vorliegenden Fall wurde die Minderungsquote bei 50 % festgesetzt. Aber bitte beachten: Bei der Festsetzung der Höhe einer Minderungsquote steht es jedem Richter oder jeder Richterin frei, eine eigene Minderungsquote zu bestimmen. Der vorgenannte Minderungsbetrag ist demnach nur als ein etwaiger Vergleichswert anzusehen.

Frage: Mein Vermieter ist der Auffassung, dass die Aufzugsanlage nachts, da sie eh kaum gebraucht wird, aus Kostengründen ganz abgeschaltet werden kann. Darf er das?

Antwort: Ein nächtliches Abschalten der Aufzugsanlage ist grundsätzlich unzulässig. Ein Mieter muss in der Lage sein, diese zu jeder Tages- bzw. Nachtzeit nützen zu können.

Frage: Über die Betriebskostenabrechnung rechnet mein Vermieter die Fahrstuhlkosten ab. Da mir die Aufzugskosten etwas hoch erschienen, habe ich Einsicht in die Rechnungsbelege genommen. Dort habe ich festgestellt, dass der Vermieter mit der Aufzugsfirma einen Vollwartungsvertrag abgeschlossen hat. Kann er diese Kosten komplett auf mich umlegen?

Antwort: Grundsätzlich darf Ihr Vermieter nur die tatsächlichen Wartungskosten umlegen. Sind in einem Vollwartungsvertrag auch Reparaturkosten mit enthalten, sind diese zu streichen. Gerichte haben hier die Abzüge als Anteil für Reparaturen in einer Spanne von 20 % (LG Düsseldorf) und 50 % (LG Essen) vorgenommen.

Autor: Dieter Klatt, erschienen in Mieterforum Nr. 57 III/2019

 

 


© 2010-2024 Mieterverein Dortmund und Umgebung e.V.
Impressum
Datenschutz