30. November 2020 (Miet- und Wohnungsrecht)

Advent, Advent

Die Adventszeit: eine Zeit der Freude und Besinnlichkeit. Es wird gebacken, gebastelt und dekoriert. Worauf Sie bei Ihrer Weihnachtsdeko im Hausflur achten sollten, erklärt unser Rechtsberater Dieter Klatt.

Foto: Pixabay

Endlich! Fast ein Jahr musste ich darauf warten. Jetzt ist es wieder soweit. Adventszeit und Weihnachten stehen vor der Tür. Die Gelegenheit für mich, meine Kreativität zu beweisen und meine Wohnung bis ins letzte Detail zu schmücken. Also schnell in den Keller und die fein säuberlich in Kartons verpackte Weihnachtsdeko geholt. Aber halt! Eigentlich ist es für die Wohnung ja noch viel zu früh. Aber den Hausflur, den könnte ich doch schon dekorieren. Dann hätte auch die Nachbarin was davon. Also ran an die Arbeit? Ich weiß nicht so recht. Darf ich den Hausflur überhaupt dekorieren? Wie sieht es generell mit der Nutzung des Hausflurs aus? Was ist erlaubt, was verboten?

Weihnachtston, Weihnachtsbaum …
Grundsätzlich erstreckt sich das Recht des Mieters neben der Benutzung der gemieteten Räume auch auf das Recht zur Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen des Hauses (BGH, Urteil vom 10.11.2006 – V ZR 46/06). Dazu gehören auch Treppenhaus und Flure, die notwendigerweise durchschritten werden müssen. Die übrige Gestaltung und Nutzung des Treppenhauses obliegt jedoch allein dem Eigentümer des Hauses bzw. bei Eigentumswohnungen den Wohnungseigentümern. Daraus folgt, dass der Dekorationsfreudigkeit der Mieter im Hausflur enge Grenzen gesetzt worden sind. Als Ausdruck einer alten Tradition ist es Mietern jedoch erlaubt, einen bunten Adventskranz an der Außenseite der Wohnungstür anzubringen. Dieses muss von Mitmietern und dem Eigentümer geduldet werden. (LG Düsseldorf, MDR 1990, 249). Aber Achtung! Dabei darf die Tür nicht in Mitleidenschaft gezogen werden. Soll der Kranz mittels Nägeln oder Heftzwecken befestigt werden, bedarf es der vorherigen Zustimmung des Vermieters.

Weihnachtsduft in jedem Raum
Es ist Mietern im übrigen auch nicht erlaubt, im Treppenhaus weihnachtliche Düfte zu versprühen (OLG Düsseldorf, WM 2003, 515), da dieses nicht zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Hausflurs gehört. Der Vermieter ist auch zu fragen, wenn die Weihnachtsdekoration an der Fassade vor dem Fenster der Mieterwohnung angebracht werden soll. Wenn der Vermieter die Erlaubnis erteilt hat, dass der Mieter den Weihnachtsschmuck an der Fassade anbringen darf, haftet für mögliche Unfälle (etwa das Herabfallen des die Fassade hochkraxelnden Plastikweihnachtsmanns bei Sturm) derjenige, der ihn installiert hat: also der Mieter!

Leise rieselt der Schnee
Der Winter bringt neben den Freuden jedoch witterungsbedingt auch Nachteile mit sich. So stellt sich die Frage, ob es bei schlechter Witterung erlaubt ist, nasses Schuhwerk kurzfristig auf der Fußmatte vor der Wohnungstür abzustellen. Dieses wird vom Oberlandesgericht Hamm (Beschluss v. 20.04.1988 – 15 W 168-169/88, ZMR 1988, 270) ausdrücklich bejaht. Danach wird das zeitweilige Abstellen von Schuhen im Flur auf der Fußmatte bei schlechter Witterung als weit verbreitet und üblich angesehen. In der Juristerei ist es nicht außergewöhnlich, dass Gerichte hinsichtlich gleicher Probleme und Fragestellungen unterschiedlich urteilen. Das gilt auch für die Rechtsprechung zur Benutzung des Hausflures – nicht nur zur Adventszeit. Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, wenden Sie sich unbedingt vertrauensvoll an Ihren Mieterverein. 

Autor: Dieter Klatt, erschienen in: Mieterforum IV/2020


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