1. September 2020 (Miet- und Wohnungsrecht)

Krach oder Zukunftsmusik?

Wohnen bedeutet leben. Insbesondere in Mietshäusern: nebeneinander, übereinander, miteinander. Da bleiben Konflikte nicht aus. Die einen mögen es ruhig und bewegen sich auf Zehenspitzen, andere lieben laute Musik und haben Besuch bis tief in die Nacht. Hausordnungen und Gesetzgeber regeln das Miteinander ziemlich klar und eindeutig. Heikel wird das Thema Lärm hingegen, wenn Kinder ins Spiel kommen.

Bild von Hans Braxmeier auf Pixabay

Wann ist Kinderlärm eigentlich Krach und was müssen MieterInnen an Lärmbelastung hinnehmen? Rechtsberater Martin Grebe gibt Antworten. 

Geht es in der Rechtsberatung häufig um das Thema?

Auseinandersetzungen zwischen Mietparteien wegen Kinderlärm haben in den vergangenen Jahren zugenommen. Dabei geht es sowohl um Lärm aus Mietwohnungen als auch um spielende Kinder auf Grünflächen. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Familien mit Kindern in Mehrfamilienhäusern sind oftmals die Ausnahme. Akzeptanz bzw. Toleranz gegenüber Kinderlärm haben abgenommen. Auf Elternseite fehlt vielfach die Bereitschaft, den durch ihre Kinder verursachten Lärm zu reduzieren. Konflikte werden im geringeren Maße durch Gespräche zwischen den Beteiligten gelöst.

Ist Kinderlärm ein Mietminderungsgrund?

Kinderlärm ist nicht automatisch ein Mietminderungsgrund. Aufgrund von zwei Grundsatzurteilen des Bundesgerichtshofs ergeben sich allerdings folgende Grundsätze: Auf der einen Seite ist Schreien, Spielen, Kindergetrampel und Kinderlärm Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gilt aber selbstverständlich auch für die Eltern. Sie haben auf die Belange und das Ruhebedürfnis der Nachbarn Rücksicht zu nehmen und müssen darauf achten, dass ihre Kinder beim Spielen in der Wohnung auf andere Hausbewohner Rücksicht nehmen. Insoweit sind sie als Eltern verpflichtet, die eigenen Kinder dazu anzuhalten, Lärm zu reduzieren und Ruhezeiten einzuhalten. Wird gegen die Rücksichtnahmepflicht verstoßen und tritt Lärm regelmäßig und für längere Zeiten auf, können betroffene Mieter eine Mietminderung geltend machen. Dabei müssen die Geräusche, die üblicherweise beim Spielen oder Herumlaufen von Kindern entstehen über das übliche Maß während der Ruhezeiten hinausgehen. Gelegentlicher Kinderlärm reicht nicht aus. Vielfach wurden von Gerichten in diesen Fällen Mietminderungen von 10% bejaht. Dies kann jedoch nur ein Anhaltspunkt sein. Im Einzelfall sind Faktoren wie Art des Lärms, Zeitpunkt, Dauer und Intensität entscheidend für die Höhe der Mietminderung.

Ist Kinderlärm ein Kündigungsgrund?

Aus den Grundsätzen für Mietminderungen ergibt sich bereits, dass die Messlatte für eine Kündigung recht hoch liegt. Lärmbeeinträchtigungen von Kindern müssen auch hier solange toleriert werden, soweit sich die Lärmbeeinträchtigungen bei vernünftiger Betrachtung als Folge typischen, altersbedingten Verhaltens der Kinder darstellen.

Eine Kündigung setzt zusätzlich ein Verschulden der Eltern voraus. Dies liegt vor, wenn Eltern das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme missachten, das heißt, sie müssen darauf achten, dass ihre Kinder beim Spielen in der Wohnung auf andere Hausbewohner Rücksicht nehmen. Insoweit sind sie als Eltern verpflichtet, die eigenen Kinder zu einem rücksichtsvollen Verhalten anzuhalten. Das beginnt mit der Auswahl des Spielzeugs. In der Wohnung Dreirad- oder Bobbycar fahren muss ebenso unterbunden werden wie Fußballspielen. Kinder müssen beim Spielen beaufsichtigt, die Einhaltung von Ruhezeiten überwacht werden, Die Eltern tragen dafür die Verantwortung.

Dabei kommt es entscheidend auf das Alter der Kinder an. Geschrei und Trampeln von Babys und Kleinkinder lässt sich nicht so einfach abstellen. Kinder in diesem Alter lassen sich nicht immer beruhigen und kümmern sich nicht um Ruhezeiten. Ihnen kann auch nicht vermittelt werden, sich rücksichtsvoll zu verhalten.

Mit zunehmenden Alter ist das anders. Hier ist darauf abzustellen, inwieweit die Eltern alles Zumutbare unternommen haben, um den Kinderlärm zu unterbinden. Dabei kommt es auf den Einzelfall an. So hat das AG Celle beispielsweise eine Kündigung für den Fall bejaht, in dem Eltern ein älteres Kind nicht davon abgehalten hatten, mit dem Fahrrad durch die Wohnung zu fahren oder Inlineskater zu benutzen. Nach Ansicht des LG Bad Kreuznach ist auch ein ständiges Springen von Möbeln durch Eltern zu unterbinden. Anderenfalls liegt eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern vor. Gleichwohl werden in der Regel Kündigungen, die auf Kinderlärm gestützt werden, keinen Erfolg haben.

Was können MieterInnen machen, wenn sie sich durch Kinderlärm gestört fühlen?

Der erste Schritt sollte immer das Gespräch mit den Eltern sein. Die Belastungen durch den Lärm sollten sachlich und ohne Vorwürfe geschildert werden. Erst wenn Gespräche unter Nachbarn scheitern, sollte der Vermieter kontaktiert werden. Hier ist es ratsam Art und Dauer des Kinderlärms schriftlich zusammenzufassen. Das Führen eines Protokolls ist rechtlich nicht notwendig, in vielen Fällen aber hilfreich. Damit der Vermieter sich ein Umfang von den Beeinträchtigungen machen kann, sollte die Intensität des Lärms mit anderen Geräuschen verglichen werden. Angaben wie

Was können MieterInnen machen, denen vorgeworfen wird, dass ihre Kinder zu laut seien?

Auch von Vorwürfen betroffene Mietparteien sollten zunächst das Gespräch mit ihren Nachbarn suchen. Zumindest sollte der Versuch unternommen werden Verständnis für die Kinder zu wecken oder sich ggf. über Zeiträume für lärmintensiveres Spielen zu verständigen. Bleibt dies erfolglos oder liegt gar eine Abmahnung des Vermieters vor, sollten die Vorwürfe widerlegt werden. Beispielsweise können spiegelbildlich hier Nachbarn, Besucher oder Familienmitglieder bestätigen, dass kein vermeidbarer Lärm durch die Kinder verursacht wird. Auf das Überwachen des Spielens der Kinder durch die Eltern kann ebenso hingewiesen werden wie auf erzieherische Maßnahmen. Eventuell besteht auch die Möglichkeit eines vermittelnden Gesprächs, einer sogenannten Mediation mit dem Vermieter. Bei diversen Wohnungsgesellschaften stehen zur Vermittlung geschulte Sozialarbeiter zur Verfügung.

Was kann ein Vermieter machen, um solche Konflikte zu befrieden?

Viele Vermieter weisen Lärmbeschwerden mit dem Hinweis ab, dies sei eine Privatangelegenheit. Sicherlicht die schlechteste Lösung, der Konflikt kocht weiter. Gespräche mit den Betroffenen sind unumgänglich, um sich ein Bild von der Situation beider Seiten zu machen. Beteiligte sollten anschließend an einen Tisch gebracht werden mit dem Ziel eine abgestimmte Regelung zu erreichen. Scheitert dies und liegt vermeidbarer erheblicher Lärm während der Ruhezeiten vor, lassen sich mietrechtliche Konsequenzen wie der Ausspruch von Abmahnungen nicht vermeiden. 

Autor: Martin Grebe, erschienen in Mieterforum Nr. 61 III/2020


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