4. April 2022 (Miet- und Wohnungsrecht)

Antworten zum Thema Kündigung

Wenn man die eigene Wohnung verlassen möchte, hat man meistens den Kopf voll mit anderen Themen wie Umzug und einem neuen Lebensabschnitt. Worauf es ankommt, damit das alte Mieterverhältnis korrekt beendet wird, erläutert Rechtsberaterin Özlem Yildiz.

Ich wohne seit über 20 Jahren in der Wohnung und möchte kündigen. Meine Vermieterin besteht auf einer Kündigungsfrist von 12 Monaten. Ist das richtig?

Grundsätzlich nicht. Seit der Mietrechtsreform können Mieter:innen mit einer Frist von drei Monaten kündigen, auch wenn im Mietvertrag etwas anderes vereinbart ist. Dies gilt auch für vorher geschlossene Verträge. In sehr seltenen Fällen kann es jedoch Ausnahmen geben.

In meinem Vertrag steht, dass ich erst nach zwei Jahren kündigen darf. Habe ich doch eine Möglichkeit früher zu kündigen?

Wenn im Vertrag eine Kündigung für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen ist, besteht auch keine Möglichkeit, den Vertrag früher einseitig zu beenden. Voraussetzung für einen derartigen  Kündigungsausschluss ist, dass er für Mieter und Vermieter vereinbart ist Etwas anderes gilt, wenn beispielsweise die Gesundheit aufgrund von Mängeln gefährdet ist oder ähnliche gravierende Einschränkungen bestehen. Dann kann auch fristlos gekündigt werden. Dazu sollten Sie sich jedoch vorher unbedingt beraten lassen.

Ich möchte sofort raus und kenne auch jemanden, der die Wohnung übernehmen möchte. Geht das überhaupt?

Das Gerücht, dass die Wohnung auch kurzfristig gekündigt werden kann, wenn man potentielle Nachmieter:innen findet, hält sich hartnäckig. Es gibt aber kein Gewohnheitsrecht hierfür. Die Kündigungsfrist gilt weiterhin. Ein Aufhebungsvertrag mit der Zustimmung aller Seiten ist selbstverständlich immer möglich.

Kann ich meine Wohnung auch per E-Mail oder über einen Messengerdienst kündigen?

Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. E-Mail und Messenger zählen juristisch nur als Textform. Schriftform bedeutet, dass die Kündigung eigenhändig unterschrieben werden muss. Dies ist bei den beiden Optionen nicht der Fall. Dies gilt auch, wenn ich eine handschriftliche Kündigung einscanne und per E-Mail verschicke. Eine mündliche Kündigung im Streit – beispielsweise per Sprachnachricht – ist daher auch nicht wirksam.

Wir haben uns getrennt. Jetzt möchte ich ausziehen. Mein Partner bleibt in der Wohnung. Was muss ich beachten?

Wenn zwei Menschen gemeinsam eine Wohnung anmieten und beide den Vertrag unterschreiben, sind sie beide Vertragsparteien. Das Mietverhältnis kann dann auch nur gemeinsam gekündigt werden. Wenn Sie ohne Kündigung ausziehen, haften Sie weiter für die Miete. Erforderlich ist eine Vereinbarung mit Ihre:r Vermieter:in und Ihrem Partner, dass Sie aus dem Mietvertrag entlassen werden.  

Ich habe einen Mietvertrag unterschrieben, aber die Wohnung kann zum vereinbarten Termin nicht bezogen werden. Kann ich dann aus dem Vertrag aussteigen?

Von einem Mietvertrag kann man in der Regel nicht zurücktreten. Das heißt, ab Unterschrift gilt die Kündigungsfrist von drei Monaten. Wenn der Einzug in die Wohnung, auch nach Fristsetzung, verwehrt wird oder nicht möglich ist, kann das Mietverhältnis unter Umständen fristlos beendet werden. Lassen Sie sich hierzu beraten.

Erschienen im Mieterforum Nr. 67 I/2022


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