Eine 40 Jahre alte Birke war morsch geworden und nicht mehr standfest. Die Vermieterin, eine Genossenschaft, ließ daher den Baum fällen. Die Kosten legte sie in der nächsten Betriebskostenabrechnung um. Für eine Mieterin bedeutete das allein Kosten von 415,29 €. Sie zahlte zwar die Betriebskosten unter Vorbehalt, forderte dann allerdings gerichtlich die bezahlten Baumfällungskosten zurück.
Die Entscheidung
Der BGH entschied zugunsten der Genossenschaft. Zur Begründung legte er dabei das Gesetz losgelöst vom Wortlaut aus. Die Umlagefähigkeit von Betriebskosten ist in der sogenannten Betriebskostenverordnung geregelt. Zu den Gartenpflegekosten ist dazu ausgeführt, dass neben der gärtnerischen Pflege auch die Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen gehört.
Das Fällen von Bäumen und Gehölzen ist demgegenüber nicht ausdrücklich aufgeführt. Die Karlsruher Richter argumentierten aber so, dass eine Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen regelmäßig die vorherige Entfernung der Altbepflanzung voraussetzt. Zudem stellt ihrer Meinung nach das Fällen und die Beseitigung eines kranken Baumes eine erforderliche Maßnahme der Gartenpflege dar.
Auch das Argument, dass derartige Kosten nicht regelmäßig entstehen, ließ der BGH nicht gelten. Trotz möglicherweise größerer Zeitintervalle, in denen es jeweils zu einem Fällen der Bäume kommt, könne man hier noch von laufenden Kosten im Sinne des Gesetzes sprechen.
Fazit
Das Urteil schafft Rechtsklarheit. Ein bisher heilloses Durchein ander bei der Rechtsprechung von Amts- und Landgerichten, die völlig widersprüchlich war, ist mit der Entscheidung vorbei. Dies ist allerdings der einzige positive Aspekt für Mieter:innen. Nunmehr droht, wie im Falle der klagenden Mieterin, eine hohe Kostenbelastung, die gerade größere Bäume verursachen.
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