23. Januar 2023 (Fragen und Antworten, Miet- und Wohnungsrecht)

Fragen und Antworten zur Heizkostenabrechnung

Die jährliche Heizkostenabrechnung bereitet vielen Menschen aktuell Sorgen. Aufgrund der massiv gestiegenen Preise für Energie, drohen hohe Nachforderungen. Doch nicht immer sind diese Forderungen auch berechtigt. Worauf man achten sollte, erläutert Rechtsberater Steffen Klaas.

Mir fällt ein Fehler in der Abrechnung auf. Wie lange kann ich Widerspruch einlegen?

Das Gesetz gibt Mieter:innen zwölf Monate Zeit, um einen Widerspruch einzulegen. Hierbei läuft die Frist immer erst am Ende des Kalendermonats ab. Haben Sie also die Abrechnung im November 2022 erhalten, können Einwendungen bis zum 30. November 2023 erhoben werden. Auch nach Zahlung der Nachforderung kann weiter Widerspruch eingelegt werden. 

Mein:e Vermieter:in hat auf den Widerspruch des Mietervereins noch nicht geantwortet, verlangt aber weiter die hohe Nachforderung. Muss ich schon zahlen?

Wenn Sie aufgrund konkreter Zweifel an der Abrechnung Widerspruch einlegen oder erst einmal die Rechnungen einsehen möchten, können Sie die Nachforderung zunächst zurückhalten. Sie haben dann ein Zurückbehaltungsrecht.

Bei uns im Haus gibt es zwar Warmwasser- und Heizkostenzähler, die Heizkosten wurden allerdings nach Wohnfläche abgerechnet. Das ist aus meiner Sicht ungerecht. Kann ich auf eine Abrechnung nach Verbrauch bestehen?

Die Heizkostenverordnung schreibt vor, dass die Heizkosten grundsätzlich nach Verbrauch abgerechnet werden sollen. Sofern keine Zähler vorhanden wären oder diese nicht (korrekt) abgelesen werden konnten, können die Kosten auch auf die Wohnfläche umgelegt werden. Ihr:e Vermieter:in muss Ihnen aber darlegen, warum trotz vorhandener Zähler nach Wohnfläche abgerechnet wurde. Unabhängig, ob Zähler vorhanden sind oder nicht, steht Mieter:innen in diesem Fall grundsätzlich ein Kürzungsrecht von 15 % zu, wenn nach Wohnfläche abgerechnet wird. Häufig gibt es zwar Heizkostenverteiler, aber keine Warmwasserzähler. In diesem Fall steht Ihnen auch eine Kürzung der Warmwasserkosten um 15 % zu.

Im Mieterforum habe ich gelesen, dass meine Vermieterin mir ab 01.01.2022 monatliche Verbrauchsinformationen schicken muss. Ich habe diese nicht erhalten. Darf ich die Kosten jetzt kürzen?

Das hängt davon ab, ob bei Ihnen schon geeignete fernablesbare Heizkostenzähler eingebaut wurden. Wenn dies der Fall ist und Sie für 2022 keine monatlichen Informationen erhalten haben, steht Ihnen ein Kürzungsrecht von 3 % zu. Aber Vorsicht: Die Informationen könnten auch über ein digitales Kundenkonto bereitgestellt werden, wenn Sie dieses nutzen.

Wenn Ihre Zähler noch persönlich abgelesen werden, müssen Sie noch keine regelmäßigen Verbrauchsinformationen erhalten. Und nicht alle fernablesbaren Zähler sind für monatliche Abrechnungen geeignet. In diesem Fall entfällt das Kürzungsrecht.

Ich habe Widerspruch gegen meine Heizkostenabrechnung eingelegt, weil ich sie für falsch halte. Mein Vermieter möchte aber dennoch die Vorauszahlungen anpassen. Ist das rechtens?

Die Vorauszahlungen dürfen auf Grundlage einer Abrechnung angepasst werden, die keine erkennbaren Fehler aufweist. Regelmäßig sind dies die Kosten des Vorjahres geteilt durch 12. Aufschläge hierauf müssen gut begründet werden.

Solange die Abrechnung selbst noch streitig ist, muss die Vorauszahlung auch noch nicht angepasst werden. Sie müssen dann diesbezüglich Widerspruch einlegen und im Hinblick auf die verlangte Erhöhung das Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Beachten Sie dabei aber, dass geringere Vorauszahlungen auch zu höheren Nachforderungen im nächsten Jahr führen können. Gerade bei den aktuellen Preissteigerungen sollten Sie die verlangten Erhöhungsbeträge in jedem Fall zur Seite legen.

Die Kosten für die Heizung werden bei mir nur zum Teil nach Verbrauch gezahlt, ein Teil wird trotz Zählern nach Fläche umgelegt. Ich habe die Heizung seltener eingeschaltet als meine Nachbarn, warum soll ich deren hohen Verbrauch zahlen?

Entsprechend der Heizkostenverordnung müssen mindestens 50 %, maximal aber nur 70 % der Heizkosten nach Verbrauch abgerechnet werden. Ein Teil der Kosten soll nach Heizfläche abgerechnet werden, um unterschiedliche Belastungen durch die Lage der Wohnung innerhalb des Hauses auszugleichen. (sk)

Checkliste Heizkostenabrechnung

Viele Mitglieder reichen uns ihre Abrechnung zur Überprüfung ein. Heizkostenabrechnungen lassen sich, im Gegensatz zu Betriebskostenabrechnungen, häufig auch „vom Schreibtisch aus“ gut bewerten, ohne dass es zwangsläufig einen Termin braucht. Folgende Informationen benötigen wir dennoch in jedem Fall. Bitte reichen Sie diese mit der Heizkostenabrechnung ein:

  1. Wann ist die Abrechnung bei Ihnen angekommen? Vermieter:innen haben nur  ein Jahr Zeit eine Abrechnung zu erstellen.
  2. Stimmen die angegebenen Vorauszahlungen?
  3. Haben Sie eine Nachforderung bereits (unter Vorbehalt) gezahlt?

Nur bei Zentralheizungen:

  • Sind bei Ihnen fernablesbare Zähler eingebaut?
  • Haben Sie 2022 monatliche Verbrauchsinformationen erhalten? Wenn ja, reichen Sie diese bitte mit ein. Wenn nicht, teilen sie uns dies bitte mit. 

Autor: Steffen Klaas, erschienen in Mieterforum Nr. 70 IV/2022


© 2010-2024 Mieterverein Dortmund und Umgebung e.V.
Impressum
Datenschutz