1. August 2023 (Miet- und Wohnungsrecht)

Gelber Brief – Was tun?

Mitten im lang geplanten Skandinavienurlaub meldet sich die Nachbarin von Thomas und Sarah L., Ihre Vermieterin wolle 500 € Mietrückstand einklagen. Ein entsprechender Mahnbescheid sei bei ihnen angekommen. Auch wenn die Ruhe im Urlaub damit erst einmal dahin war, konnte so Schlimmeres verhindert werden und alles zum Guten gewendet werden. Wir erläutern, worauf bei einem Mahnbescheid geachtet werden sollte.

Post vom Gericht erkennen Sie schnell an dem gelben Umschlag mit dem Kästchen: „Zugestellt am“. Er löst bei vielen Menschen Panik oder zumindest Unbehagen aus. Wer schnell und richtig handelt, kann aber gut gewappnet in eine mögliche weitere Auseinandersetzung gehen.

Zwei-Wochen-Frist
Gegen einen Mahnbescheid kann nur zwei Wochen lang Widerspruch eingelegt werden. Unterbleibt ein Widerspruch, werden die Forderungen akzeptiert, ob berechtigt oder nicht. Die Frist läuft dabei ab Zustellung, das heißt auch während eines Urlaubes. Dabei muss der Widerspruch innerhalb der Frist bei Gericht eingehen. Insbesondere bei Urlauben über zwei Wochen, kann die Frist bei Urlaubsende auch schon verstrichen sein.
Im Fall von Thomas und Sarah L. lief die Frist nach dem Urlaub glücklicherweise noch zwei Tage. Bereits im Urlaub hatten sie mit Ihrem Rechtsberater beim Mieterverein das weitere Vorgehen abgestimmt und konnten den Widerspruch noch rechtzeitig beim zuständigen Amtsgericht einwerfen.
Jedem Mahnbescheid liegt ein braungetöntes Formular bei, mit dem man selbst schnell und unkompliziert Widerspruch einlegen kann. Bei Ehepaaren oder mehreren Personen im Mietvertrag, werden auch mehrere Mahnbescheide verschickt. Wichtig ist, dass jede Person ihr eigenes Widerspruchsformular ausfüllt und zurücksendet.

Prüfung des Mahnbescheides
Nach der Rückkehr aus dem Urlaub und erfolgreichem Widerspruch, prüften unsere Mitglieder die erhobenen Forderungen und nahmen Kontakt mit der Rechtsberatung des Mietervereins auf. Hierzu sichteten sie ihre Kontoauszüge und notierten alle Zahlungen an ihre Vermieterin. Dabei fiel auf, dass das Unternehmen eine gezahlte Miete wenige Tage später zurückgebucht und dann als Rückstand eingebucht hatte. Der Fehler
lag also bei der Vermieterin. Eine Buchung, die unseren Mitgliedern aufgrund der Geburt ihres Kindes nicht aufgefallen war. Sonst hätten sie ihre Vermieterin schon frühzeitig darauf hingewiesen.

Wenn die Zeit für eine umfassende Prüfung der geforderten Beträge fehlt, empfiehlt sich erst einmal Widerspruch einzulegen. Dieser kann nach genauerer Prüfung immer noch komplett oder teilweise ohne weitere Kosten zurückgenommen werden. Sobald jedoch umgekehrt ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid existiert, muss der dort ausgewiesenen Betrag gezahlt werden, auch wenn diese Forderung nicht korrekt ist, diese frei erfunden sein sollte, oder wie in unserem Fall, durch einen Fehler im Buchungssystem entstanden ist.
Nach einigem Schriftverkehr durch Mieterverein und beauftragen Anwalt, nahm die Vermieterin im vorliegendne Fall den Mahnbescheid zurück. Ein Gerichtsverfahren konnte so vermieden werden. Durch die Rücknahme des Mahnbescheides, musste die Vermieterin alle entstandenen Kosten tragen.

Sicher ist sicher: Mietrechtschutzversicherung über den Mieterverein

Nicht immer ist die Sachlage jedoch so klar. Sollte es in Streitfällen zu einem Gerichtsverfahren kommen, ist eine Mietrechtsschutzversicherung hilfreich. Sie schützt vor einem hohen Kostenrisiko, sollte das Verfahren verloren werden. Der Mieterverein bietet dies für aktuell nur 2 €/ Monat zusätzlich zu Ihrer Mitglieschaft im Mieterverein an. Damit verbleibt lediglich eine Selbstbeteiligung von 150 €.

Wichtig: Es besteht eine Wartezeit von drei Monaten. Das heißt, die Versicherung übernimmt nur Streitfälle, die mehr als drei Monate nach dem Abschluss entstehen. D.h.: Haben Sie beispielsweise bereits eine Nachforderung aus einer Nebenkostenabrechnung erhalten, gibt es dafür keinen Rechtschutz. Auch nicht, wenn sie eine Versicherung erst nach dem Erhalt eines gelben Briefes abschließen. Ihre neue Rechtschutz-
versicherung kann dann für diesen Fall noch nicht einspringen. Daher unsere Empfehlung die Mietrechtsschutzversicherung jetzt abzuschließen, um für die Zukunft abgesichert zu sein.
Mehr Informationen finden Sie auf unserer Internetseite und erhalten Sie in unserer Geschäftsstelle.

Keine Panik beim Gelben Brief

  1. Bewahren Sie den Umschlag auf jeden Fall auf. Nur so können Sie die tatsächliche Zustellung erkennenund die korrekten Fristen berechnen.
  2. Melden Sie sich umgehend beim Mieterverein und fragen Sie nach einer kurzfristigen Beratung. Weisen Sie darauf hin, dass Ihnen ein Mahnbescheid oder eine Klage zugestellt wurde (Gelber Umschlag). Schicken Sie uns Mahnbescheide und Vollstreckungsbescheide nicht im Original zu. Wir können diese nicht bearbeiten und dürfen Sie aus rechtlichen Gründen nicht bei Gericht vertreten!
  3. Prüfen Sie Ihre Kontoauszüge: Wann haben Sie welche Beträge überwiesen? Könnten tatsächlich berechtige Forderungen angemahnt werden, weil Sie eine Überweisung vergessen haben, der Dauerauftrag einmal nicht geklappt hat etc.?
  4. Stimmen Sie das weitere Vorgehen mit der Rechtsberatung des Mietervereins ab. Ihr:e Rechtsberater:in kann einschätzen, ob und in welcher Form ein Widerspruch sinnvoll ist. Einen Widerspruch gegen einen Mahnbescheid können Sie selbst einlegen, ein entsprechendes Formular liegt dem Mahnbescheid bei.
  5. Wenn es sinnvoll ist, sich gegen den Mahnbescheid oder die Klage zu wehren, empfehlen wir Ihnen Anwält:innen, die Ihre gerichtliche Vertretung übernehmen können (Mietervereinen im Allgemeinen ist die gerichtliche Vertretung gesetzlich nicht erlaubt). Wenn Sie selbst auf die Suche gehen möchten, achten Sie darauf, dass die Anwält:in im Mietrecht erfahren ist.
  6. Wenn Sie über den Mieterverein eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben (s.o.), leiten wir eine Prüfung für die Übernahme der Kosten ein.

Erschienen im Mieterforum Nr. 72, II/2024

 

 


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