Für die Fortschreibung des neuen Dortmunder Mietspiegels (Laufzeit 01.01.2025 bis 31.12.2026) wurden die Neuvertragsmieten und Mieterhöhungen der letzten sechs Jahre im Rahmen einer repräsentativen Erhebung nach den gesetzlichen Vorgaben ausgewertet. „Die Mieten steigen im Schnitt um 5,01 %, die Steigerungen variieren je nach Baualter. Gerade in älteren Baualtersklassen liegen auch höhere Steigerungen vor. Neben den steigenden Kosten für Betriebs- und Heizkosten, bedeutet dies eine weitere Steigerung der Wohnkosten für Mieterinnen und Mieter, ohne dass sich zwangsläufig die Qualität oder der energetische Standard ihrer Wohnung verbessert hat“, erläutert Rechtsanwalt Martin Grebe, Leiter Miet- und Wohnungsrecht beim Mieterverein Dortmund, „für Mieterinnen und Mieter ist es daher wichtig, die korrekte Einordnung ihrer Wohnung in den Mietspiegel zu überprüfen, damit sie nicht vorschnell einer falschen oder zu hohen Mieterhöhung zustimmen “.
Umso wichtiger ist es, dass Landes- und Bundespolitik ihre Spielräume nutzen, um Mieterinnen und Mieter besser vor hohen Mieterhöhungen und hohen Neuvertragsmieten zu schützen. So kann die Landesregierung per Verordnung die Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen nach dem Mietspiegel von 20 Prozent auf 15 Prozent begrenzen und mit der Mietpreisbremse die bisher unregulierten Neuvertragsmieten zusätzlich begrenzen. Landesbauministerin Scharrenbach hatte bereit häufig angekündigt den Geltungsbereich hierfür auszuweiten. Hiervon muss aus Sicht des Mietervereins auch Dortmund gehören. Die Gebietskulisse der in Aussicht gestellten neuen Mieterschutzverordnung ist aber ebenso unbekannt, wie das Inkrafttreten.
Die Restkoalition auf Bundesebene möchte die Mietpreisbremse noch vor den Neuwahlen im nächsten Jahr verlängern. CDU, FDP und AFD blockieren ein entsprechendes Vorhaben. Würde die Mietpreisbremse auch in Dortmund gelten, könnten sich dies positiv auf den nächsten Mietspiegel auswirken.
„Der Mietspiegel sorgt für Rechtssicherheit und schützt so vor ungerechtfertigten Mieterhöhungen. Bei vielen Wohnungen lassen sich hohe Mietsteigerungen aber nicht verhindern. Hier ist die Landes- und auch die Bundespolitik gefordert, Mieter besser zu schützen“, so Markus Roeser, wohnungspolitischer Sprecher des Mietervereins Dortmund.
Grundsätzlich gilt, dass eine Mieterhöhung immer begründet werden muss. Als Begründung kommt bei freifinanzierten Wohnungen (ohne vertragliche Staffel- oder Indexvereinbarungen) der Hinweis auf den aktuellen (qualifizierten) Mietspiegel in Frage (§ 558 BGB) oder auf eine vorangegangene Modernisierung in Frage (§ 559 BGB). Ansonsten besteht keine Verpflichtung, einer anderweitig begründeten Mieterhöhung zuzustimmen oder diese zu zahlen. Auch der neue Dortmunder Mietspiegel 2025/2026 ist ein so genannter qualifizierter Mietspiegel. Er ist daher für Mieterhöhungen bis zum 31.12.2026 verbindlich.
Mieter müssen zudem aufpassen, ob ihre Wohnung innerhalb der Preisspanne einer Baualtersklasse richtig eingeordnet wurde. Nach wie vor gilt die Rechtsprechung des Landgerichts Dortmund, wonach der im Mietspiegel ausgewiesene Mittelwert im Zweifel die ortsübliche Miete innerhalb der Spanne wiedergibt. Hiervon kann nur in seltenen und zu begründenden Ausnahmefällen abgewichen werden.
Generell gilt zudem die gesetzliche Kappungsgrenze von 20 %, um die die Mieten in Dortmund innerhalb von drei Jahren maximal erhöht werden dürfen.
Ab dem 02.01.2025 sind der neue Mietspiegel und der Ratgeber „Mieterhöhung“ kostenlos in der Geschäftsstelle, Kampstraße 4, 44137 Dortmund, erhältlich und unter www.mietspiegel-dortmund.de abrufbar.
Ebenso steht wieder der kostenlose Online-Mietspiegelrechner für den neuen Mietspiegel zur Verfügung. Dieser erleichtert die Anwendung des Mietspiegels bei der Prüfung einer Mieterhöhung.
Der Mieterverein Dortmund und Umgebung e.V. bietet seinen Mitgliedern eine umfassende telefonische und persönliche Beratung in allen Rechtsfragen einer Mieterhöhung an.
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