Die Bilder gingen bundesweit durch die Presse: Innerhalb von wenigen Stunden mussten im September 2017 etwa 750 Menschen ihre Wohnungen im Hannibal in Dorstfeld räumen. Aufgrund massiver Brandschutzmängel entschied sich die Stadt Dortmund zur Räumung. Zu Unrecht, urteilte nun acht Jahre später das Oberverwaltungsgericht. Das letzte Wort ist aber möglicherweise noch nicht gesprochen.
Im Herbst 2017 dachte wohl noch niemand, dass die Gebäude auch acht Jahre später noch immer leer stehen würden. Zwar laufen aktuell Modernisierungen, aber die meisten Betroffenen sind längst in neuen Wohnungen und Nachbarschaften angekommen. Die Räumung war für sie ein Abschied für immer.
Neben der psychischen Belastung, innerhalb eines Tages die eigene Wohnung zu verlieren, mussten die betroffenen Mieter:innen viele Dinge organisieren und bezahlen: Kurzfristig eine Unterkunft für den Übergang finden, dann eine passende Wohnung und schließlich einen Umzug organisieren. Kosten, die den damaligen Mieter:innen bis heute größtenteils nicht erstattet wurden. Denn wer für die Schäden aufkommen muss, hängt an der Frage, ob die Räumung überhaupt gerechtfertigt war.
Dass es am Hannibal Brandschutzmängel gab, steht außer Frage. Ob diese Mängel allerdings die sofortige Räumung der Gebäude rechtfertigten, musste vor Gericht geklärt werden. Die Lütticher 49, damals Eigentümerin des Hannibal, verwies darauf, dass die Mängel 2017 zeitnah hätten behoben werden können. Die Stadt Dortmund hingegen sah im Falle eines Brandes gravierende Gefahren für Leib und Leben, die eben nicht kurzfristig hätten behoben werden können.
2021 entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, dass die Maßnahme rechtmäßig gewesen sei. Die Stadt habe die Gebäude räumen dürfen. Sie habe allerdings verfahrensrechtliche Schritte nicht korrekt beachtet und könne deswegen die Kosten der Räumung nicht der Eigentümerin in Rechnung stellen. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Damit hätte die Klärung zu Ende sein können. Beide Seiten legten gegen das Urteil Beschwerde ein. So kam es nun zur erneuten Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht NRW in Münster.
Der vom Gericht bestellte Gutachter kam zu dem Schluss, dass am Tag der Räumung im Falle eines Brandes keine Gefahr für Leib und Leben der Menschen bestanden habe. Aus Sicht der Stadt unverständlich. Auf Rückfrage musste der Gutachter jedoch einräumen, dass im Brandfall – insbesondere bei nicht funktionierenden Steigleitungen – in den obersten Stockwerken eine höhere Gefahr bestanden haben könnte.
Schlussendlich entschied das OVG allerdings, dass die Maßnahme unverhältnismäßig gewesen sei. Es hätte mildere Mittel gegeben als eine sofortige Räumung aller Wohnungen. Laut eines Prozessteilnehmers deutete das Gericht beispielsweise an, dass eine Räumung auf besonders gefährdete Stockwerke oder Wohnungen hätte reduziert werden können. Die genaue Urteilsbegründung lag zum Redaktionsschluss noch nicht vor. Eine inhaltliche Bewertung der Entscheidung, auch mit Blick auf Schadensersatzansprüche, ist daher noch nicht möglich.
Eine Revision gegen das Urteil hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Damit liegt eigentlich eine endgültige Klärung vor. Die Stadt Dortmund hat allerdings die Möglichkeit gegen diesen Ausschluss der Revision beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einzulegen, ähnlich wie zuvor gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen. An den Tagen nach dem Urteil, ließ die Stadt offen, ob sie eine Beschwerde einlegen werde. Zuvor wird sie sicherlich die Urteilsbegründung prüfen. Sollte sich die Stadt für eine Beschwerde entscheiden, wäre das Urteil des OVG noch nicht rechtskräftig.
„Wenn das Urteil rechtskräftig wird, hätten die Betroffenen die Möglichkeit ihre Schadensersatzforderungen geltend zu machen. Ansonsten geht die Hängepartie mit unklarem Ausgang weiter“, kommentiert Markus Roeser, Wohnungspolitischer Sprecher des Mietervereins Dortmund. Eigentlich wären die Schadensersatzansprüche bereits längst verjährt. Dem Mieterverein Dortmund lag allerdings bereits ein Verjährungsverzicht der Stadt Dortmund vor, der zwischenzeitlich bis zum 31.12.2026 verlängert wurde. „Das ist ein gutes Signal für die Betroffenen. So können Sie abwarten, ob die Beschwerde gegen das aktuelle Urteil erfolgreich ist, und müssen im Zweifel nicht die falsche Seite verklagen“, so Roeser.
Bereits zur ersten drohenden Verjährung im Jahr 2020 hatte der Mieterverein Dortmund auf seiner Internetseite Informationen für Mieter:innen bereitgestellt, die in Erwägung zogen, Schadenersatz geltend zu machen.
Musterformular Auflistung Schadensersatzansprüche
Wichtig
Alle Schadensersatzforderungen müssen als genauer Betrag beziffert und belegt werden, beispielsweise durch die Rechnung für eine Umzugsfirma.
Ursprünglich erschienen im Mieterforum Nr. 82 (IV/2025) - Stand 03.12.2025
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