11. Oktober 2013 (Miet- und Wohnungsrecht)

Erhöhungsklauseln in DEW21-Verträgen sind nichtig - Der Mieterverein Dortmund fordert die Rücknahme der Preiserhöhung vom 01.01.2013 – Betroffene müssen Widerspruch einlegen!

Wie bereits berichtet wurde, hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 21.03.2013 (AZ: C-92/11) und nachfolgend der BGH mit Urteil vom 31.07.2013 (AZ: VIII ZR 162/09) Preisanpassungsklauseln der RWE AG für nichtig erklärt.

Dieses Verfahren war im Jahr 2006 von der Verbraucherzentrale NRW eingeleitet worden, um die Wirksamkeit von Erhöhungsklauseln in damaligen RWE-Verträgen mit sog. Gas-Sonderkunden (Kunden außerhalb der sog. Grundversorgungstarife) überprüfen zu lassen. Die lange Verfahrensdauer erklärt sich u.a. damit, dass nach Entscheidungen des LG Dortmund und des OLG Hamm, der BGH zu klärende Rechtsfragen dem Europäischen Gerichtshof zur Prüfung vorgelegt hatte.

Mit diesen Entscheidungen sind die Rechte der Gaskunden gestärkt worden, da die Anforderungen an die Transparenz und Verständlichkeit von Erhöhungsklauseln erhöht wurden. So sind Regelungen, die auf die für Kunden der sog. Grundversorgung geltende gesetzliche Regelungen verweisen nichtig, da nicht ausreichend transparent. Deshalb liegen hiermit Grundsatzurteile vor, die nicht nur damals übliche Klauseln von Gasversorgern betreffen, sondern Maßstäbe vorgeben, die auch von vielen heute geltenden Klauseln nicht erfüllt werden.

Mieterverein Dortmund: Erhöhungsklauseln der DEW21 aus dem Jahr 2012 sind ebenfalls nichtig!

Die DEW21 hatte zuletzt ihre sog. „Allgemeinen Lieferungsbedingungen“ (ALB) im Mai 2012 geändert. Nach der aktuellen Rechtsprechung sind die dort in Nr. 9 formulierten Klauseln für Gaspreiserhöhungen nichtig, da sie den Anforderungen der og. Urteile nicht gerecht werden. Damit entfällt die vertragliche Grundlage für (wirksame Erhöhungen).

Mieterverein Dortmund: Die Gaspreiserhöhung der DEW21 zum 01.01.2013 für Sonderkunden war unwirksam!

Zwischen 2009 und 2012 hatte die DEW21 die Gaspreise stabil gehalten, dann mit Erklärungen aus November 2012 zum 01.01.2013 um ca. 4% erhöht. „Da die Erhöhungsklauseln nach der aktuellen Rechtsprechung nichtig sind, war die Erhöhung unwirksam und alle DEW21-Kunden können die Erhöhung zurückfordern!“ stellt Rainer Stücker, Geschäftsführer des Mietervereins Dortmund fest. „Wir haben die DEW21 aufgefordert, dies anzuerkennen.“ Sollte die DEW21 dies nicht anerkennen, würde der Mieterverein eine gerichtliche Klärung herbeiführen.

DEW21-Sonderkunden müssen Ihre Rechte wahren: Der Erhöhung von 2013 widersprechen!

Der Mieterverein Dortmund empfiehlt, einen Widerspruch einzulegen. Ein Mustertext ist kostenlos beim Mieterverein Dortmund in der Kampstr. 4 und (rtf Dokument oder pdf-Datei) erhältlich.

Einvernehmliche Regelung möglich?

Im Sommer 2010 konnte zwischen der DEW21 und Dortmunder Interessenvertretungen in einer vergleichbaren Situation die einvernehmliche Rückerstattung von ca. 20 Millionen Euro als Vergleich vereinbart werden. So konnte Aufwand für die Betroffenen vermieden und eine kundenfreundliche Abwicklung erreicht werden. „Für die DEW21 war dieses kundenfreundliche Verhalten sicherlich auch ein Imagegewinn!“,so Rainer Stücker. „Wir sind gesprächsbereit und hoffen im Interesse der vielen Betroffenen und der DEW21auf eine einvernehmliche Regelung.“

Hinweis: DEW21 hatte die Mehrbelastung aus der Erhöhung für einen Durchschittsverbraucher (z.B. Mieter mit Gastherme) mit ca. 35 € je Jahr angegeben. Bei Mehrfamilienhäuser ergeben sich höhere Beträge. Inzwischen dürften ca. 70% aller DEW21-Kunden Abrechnungen vorliegen haben, in denen die Erhöhung (anteilig für den Zeitraum ab dem 01.01.2013) belastet wurde. Die Streitbeträge im Einzelfall sind deshalb „überschaubar“, in der Summe aller Betroffenen geht es um einen erheblichen Gesamtbetrag. Wie bereits bei der Erstattung 2010 praktiziert, ist es sinnvoll, den Aufwand eventueller Erstattungen zu begrenzen.

Pressemitteilung Mieterverein Dortmund und Umgebung e. V. // 11.10.2013

 

 


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