25. März 2024 (Urteile des BGH)

Neues vom BGH - Barrierefreier Umbau muss erlaubt werden

Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt die Rechte von körperlich beeinträchtigten Menschen und fordert den Abbau von Barrieren. Für Vermieter:innen bedeutet dies: Übliche und erforderliche Eingriffe in die Bausubstanz müssen geduldet werden.

Der Fall

Im konkreten Fall ging es um einen Rollstuhlfahrer, der in einer kleinen Wohnanlage mit mehreren Eigentumswohnungen lebt. Alle Wohnungen verfügten über einen Balkon, der als Loggia angelegt war. Der Bewohner wollte einen barrierefreien Zugang zum Garten schaffen. Hierzu sollte die Loggia in eine Terrasse umgewandelt werden, mit einem Durchgang vom Wohnzimmer zur Terrasse. Außerdem sollten die Wohnzimmerfenster durch eine verschließbare Tür ersetzt und eine Rampe für den Rollstuhl installiert werden.

Hiergegen wehrten sich die anderen Miteigentümer:innen. Ihr Argument: Die aufgeschüttete Terrasse passe nicht zur Gestaltung des restlichen Objektes. Zudem stelle der Austausch der Wohnzimmerfenster einen krassen Eingriff in die Bausubstanz dar. Barrierefreiheit könnte auch einfacher hergestellt werden, beispielsweise nur über eine Rampe.

Die Entscheidung

Dies sah der BGH anders. Das Gericht bejahte ein Recht des Bewohners auf grundlegende Umgestaltung und Schaffung eines barrierefreien Zugangs. Das höchste deutsche Zivilgericht betonte, dass Baumaßnahmen, die der Barrierefreiheit dienen grundsätzlich zulässig sind. Sinn der gesetzlichen Regelung sei es, Menschen mit einer Behinderung ein erleichterten Zugang zur Wohnung zu ermöglichen. Bauliche Veränderungen seien nach Ansicht des BGH nur in absoluten Ausnahmefällen unangemessen. Die Kosten für solche, der Barrierefreiheit dienenden Baumaßnahmen, müssen allerdings von de:r Bewohner:in selbst getragen werden.

In einem anderen Fall traf das Gericht eine ähnliche Entscheidung. Hier ging es um einen Bewohner, der sich einen Aufzug in einem engen Treppenhaus einbauen lassen wollte.

Das Fazit

Die beiden Entscheidungen bezogen sich auf Eigentumswohnungen, in denen jeweils Wohnungseigentümer mit Behinderungen wohnten. Die entsprechende Vorschrift aus dem Wohnungseigentumsgesetz gilt allerdings im Ergebnis auch im Mietrecht. Demnach haben Mieter:innen seit 2022 einen Anspruch auf Genehmigung baulicher Maßnahmen, wenn diese zumindest zur Reduzierung von Barrieren dienen. Auch hier werden Vermieter:innen zukünftig übliche und erforderliche Eingriffe in die Bausubstanz dulden müssen. Es muss allenfalls geprüft werden, ob die Barrieren durch einfachere, mildere Maßnahmen möglich sind. Im Ergebnis stärken die beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofes jedoch die Ansprüche von Mieter:innen mit Behinderungen. (mag)

BGH Urteil vom 08.02.2024

V ZR 244/22 und V ZR 33/23.

Erschienen im Mieterforum Nr. 75 (I/2024).


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