6. Juni 2013 (Miet- und Wohnungsrecht)

Rauchwarnmelder: Höchste Gefahr, wenn es piepst!

In vielen Bundesländern ist seit Jahren der Einbau elektronischer Rauchwarnmelder vorgeschrieben. Seit dem 1. April 2013 gilt diese Pflicht auch für Nordrhein-Westfalen. Da Rauch im Schlaf nicht wahrgenommen werden kann, übernehmen die Geräte im Brandfall eine „Weckfunktion“ und können somit Menschenleben retten. Der Vermieter muss die Melder einbauen, der Mieter muss die Geräte warten.

WICHTIGER HINWEIS: Bitte beachten Sie unbedingt unseren aktuellen Artikel zum Thema Rauchwarnmelder (Stand Oktober 2016). Darin ist die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) berücksichtigt!

In NRW müssen Rauchwarnmelder künftig in Schlafräumen, Kinderzimmern
und Wohnräumen, die regelmäßig zu Schlafzwecken genutzt werden,
angebracht werden. Flure als Rettungswege sind ebenfalls zu sichern.

Alleine in den ersten sechs Monaten des Vorjahres sind landesweit 40 Menschen bei Wohnungsbränden umgekommen. Rauchmelder können das Schlimmste verhindern“, mahnt NRWInnenminister Ralf Jäger (SPD). NRWBauminister Michael Groschek (SPD) erklärt, dass es bislang - trotz langjähriger Aufklärungskampagnen - zu wenig Warnmelder in Nordrhein-Westfalen gibt. Nach seinen Schätzungen sind in zwei von drei Haushalten immer noch keine Rauchmelder installiert. „Diese Zahl werden wir“, so der Bauminister, „mit dem neuen Gesetz deutlich erhöhen und damit den Schutz im Brandfall wesentlich verbessern.“

Das müssen Mieter wissen:

Einbaupflicht: Der Bauherr/Eigentümer eines Mietshauses muss Rauchwarnmelder in den jeweiligen Wohn- und Schlafräumen seiner Mieter einbauen. Die Kosten für deren Anschaffung und Einbau trägt zunächst er und ist ebenfalls für den Ersatz defekter Geräte zuständig.

Mietumlage: Kosten, die dem Bauherrn/Eigentümer durch die Anschaffung und
Installation von Rauchwarnmeldern im laufenden Mietverhältnis entstehen,
können im Rahmen der Modernisierungskosten (insgesamt maximal 11
Prozent jährlich der für die Wohnung aufgewendeten Kosten) auf den Mieter
umgelegt werden. Hat der Bauherr/Eigentümer sich darüber hinaus verpflichtet, die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder sicherzustellen, so
kann er diese Kosten ebenfalls - bei entsprechender mietvertraglicher Vereinbarung - auf den Mieter umlegen.

Einbaukontrolle: Bei der Melder-Erstausstattung in Neubauten kontrolliert
die Bauaufsicht den ordnungsgemäßen Einbau von Rauchwarnmeldern. Bei
der Nachrüstung in Wohnungen des Bestandes gilt eine Übergangsfrist bis
zum 30. Dezember 2016.

Wartungspflicht: Der Mieter ist in der Regel für die Wartung der Melder und
den Batteriewechsel verantwortlich und trägt diese Kosten. Eigentümer, die bereits Rauchwarnmelder in ihren Wohnungen installiert und die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung (01.04.2013) übernommen haben, dürfen dies in der Regel beibehalten. Nach Inkrafttreten des Gesetzes können Eigentümer, z.B. Wohnungsgesellschaften, die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft nur noch übernehmen, wenn sich ihre Mieter ausdrücklich damit einverstanden erklären. Die Übernahme der Pflicht muss dokumentiert sein, z.B. durch eine Ergänzung des Mietvertrages.
Rauchwarnmelder mit fest eingebauten Langzeitbatterien, deren Energieversorgung gestört ist, sind durch den Wohneigentümer zu ersetzen.

Bestandsschutz: Die bereits vorhandenen Melder dürfen weiterhin benutzt
werden. Sofern ein Mieter selbst Rauchwarnmelder installiert hatte, muss sich
der Eigentümer von der ordnungsgemäßen Ausstattung bzw. Installation
und Betriebsbereitschaft überzeugen und dies dokumentieren. Der Eigentümer
ist nicht verpflichtet, Melder, die der Mieter bereits montiert hat, weiter
zu verwenden.

Funktionsbereitschaft: Die Funktionsfähigkeit der Geräte muss mindestens
einmal jährlich durch Betätigung einer Prüftaste am Gerät überprüft werden.
Die Raucheindringöffnungen am Gerät müssen frei sein und bei Verschmutzung
gereinigt werden. Im Umkreis von 0,5 m um den Rauchwarnmelder dürfen keine Einrichtungsgegenstände (hohe Schränke, Regale oder Dekorationen)
vorhanden sein. Die Batterie ist nach Angaben des Herstellers, jedoch
spätestens wenn der Rauchwarnmelder eine Batteriestörmeldung aussendet,
auszutauschen.

Betretungsrecht und Duldungspflicht: Der Eigentümer/Vermieter hat gemäß
§554 BGB ein Betretungsrecht für die Mieträume, um Rauchmelder einbauen
zu können. Der Mieter hat die Duldungspflicht. Er muss dem Vermieter den Zugang zu den Mieträumen gewähren.

Normvorschriften: Es dürfen nur Rauchwarnmelder verwendet werden, die der DIN EN 14604 entsprechen und ein entsprechendes CE-Zeichen tragen.
Sind in Wohngebäuden Brandmeldeanlagen oder Gefahrenwarnanlagen mit Rauchmeldern gemäß DIN EN 54-7 in den nach § 49 BauO NRW
auszustattenden Räumen vorhanden, kann auf eine zusätzliche Installation
mit Rauchwarnmeldern gemäß DIN EN 14604 verzichtet werden, wenn die örtliche Alarmierung in den Räumen sichergestellt ist. Zu einer Zusatzausstattung der Rauchmelder zum Schutz gehörloser oder hörgeschädigte Mieter ist der Eigentümer nicht verpflichtet.

Energieversorgung: Batteriebetriebene Rauchwarnmelder sind als Mindestschutz ausreichend. Erlaubt sind eine Vernetzung der Rauchwarnmelder untereinander oder ein Anschluss der Rauchwarnmelder
an das Stromnetz (Gefahr durch Stromausfall!).

Folgen mangelnder Wartung: Wenn es der Mieter versäumt, die Funktionsfähigkeit der Geräte regelmäßig zu prüfen und die Geräte, soweit es ihm möglich ist, zu warten, hat dieses Versäumnis – nach bisherigen Stand - keinerlei juristische oder versicherungsrechtliche Konsequenzen für den Mieter. Er trägt allerdings das Risiko, dass er bei einem Brand mit Rauchentwicklung er sein eigenes Leben und seine Gesundheit sowie die Gesundheit und das Leben seiner Familie und Mitbewohner aufs Spiel setzt.

Haftung bei Fehlalarm: Wenn Nachbarn bei einem Fehlalarm die Feuerwehr verständigen, ist nicht zu befürchten, dass der Mieter mit den Kosten für den Einsatz belastet wird. Wenn die Einsatzkräfte dabei die Wohnungstür aufgebrochen haben, muss der Wohnungseigentümer die Reparatur bezahlen, es sei denn, es liegt ein Verschulden des Mieters vor.

Versicherungsschutz: Personenschutz geht vor Sachschutz. Rauchwarnmelder
dienen vornehmlich der Rettung von Menschenleben, nicht der Abwendung
oder Minderung von Sachschäden. Anders ist dies bei echten Brandmeldeanlagen, die direkt die Feuerwehr alarmieren und zugleich eine Löschanlage auslösen. Grundsätzlich kann die fehlende bzw. unsachgemäße Verwendung eines einfachen Rauchwarnmelders daher keine Auswirkungen auf den Versicherungsschutz des Mieters haben. Nach Auskunft des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) sind keine Fälle bekannt, in denen der Versicherungsschutz verweigert worden wäre.
Bei Haftpflichtversicherungen (Personen- und Sachschäden zu Lasten Dritter) sind Kürzungen beim Versicherungsschutz denkbar, wenn der Schaden
vorsätzlich verursacht wurde. Nach Information der Versicherungswirtschaft
sind auch dort, wo bereits eine Rauchwarnmelder-Pflicht besteht, keine Fälle bekannt, in denen eine Leistungskürzung (Sach- und Haftpflichtversicherungen) wegen fehlender oder nicht betriebsbereiter Melder vorgenommen wurde.

Übergangsfristen: Für NRW gilt eine Übergangsfrist der Ausrüstung mit
Rauchwarnmeldern bis zum 31.12.2016. Da es in anderen Bundesländern ebenfalls Nachrüstpflichten für den Wohnungsbestand gibt (Hessen bis Ende
2014, Niedersachsen, Bremen und Sachsen-Anhalt bis Ende 2015 und Bayern bis Ende 2017), kann es bei Markengeräten zu Versorgungsengpässen
kommen, denn der Ablauf der Nachrüstfrist in Nordrhein-Westfalen fällt genau in die Lücke zwischen den übrigen Ländern und Bayern.

Sanktionen: Bußgelder sind weder für Vermieter noch für Mieter vorgesehen.

Artikel erschienen in MieterForum Nr. 32 // Autor: Ralf E. Geiling

WICHTIGER HINWEIS: Bitte beachten Sie unbedingt unseren aktuellen Artikel zum Thema Rauchwarnmelder (Stand Oktober 2016). Darin ist die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) berücksichtigt!


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