6. Juni 2013 (Miet- und Wohnungsrecht)

Mietrecht: Tierhaltung - BGH schafft endlich Klarheit

In einem vielbeachteten aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) zur Frage der Tierhaltung in Mietwohnungen Stellung genommen. In dem entschiedenen Fall enthielt eine kleingedruckte Passage des Mietvertrages einer Genossenschaftswohnung den Satz: „Das Mitglied ist verpflichtet, keine Hunde und Katzen zu halten.“ Der BGH befand dieses für rechtswidrig und die Vertragspassage damit für nichtig.

Was bedeutet das konkret?

1. In jedem Fall, so stellt der BGH fest, dürfen Kleintiere in der Wohnung gehalten werden. Dabei handelt es sich um Tiere, die artgerecht in Behältnissen gehalten werden können und damit keine Beeinträchtigungen für den Bereich außerhalb der Wohnung darstellen.
Dieses gilt z.B. für Hamster, Streifenhörnchen u.a.. Bislang umstritten
war, ob aufgrund der Körpermaße auch Kleinhunde, wie z.B. Yorck shireterrier darunter fallen. Dieser Streit erübrigt sich weitgehend, die geringen Ausmaße eines solchen Hundes müssen auch bei der bei üblichen Hunden erforderlichen Abwägung berücksichtigt werden. Grenzen der Tierhaltung bestehen dann, wenn solche kleinen Tiere in großer Zahl oder wenn sehr giftige Tiere gehalten werden.

2. Im Übrigen kann die Haltung von größeren Tieren, somit Hunden und
Katzen, zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gehören. Der
BGH verlangt hier eine begründete Abwägung im Einzelfall. Daraus folgt, dass im Mietvertrag die Haltung von Tieren rechtlich wirksam nicht untersagt werden kann. Möglich ist es aber, die Haltung von Tieren von einer Genehmigung des Vermieters abhängig zu machen, im Einzelfall kann dann ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung bestehen.

Zu der erforderlichen Abwägung führt der BGH aus: „Ob eine Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne von § 535 Abs.1 BGB gehört, erfordert eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten. Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung und des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet, Anzahl, persönliche Verhältnisse, namentlich Alter, und berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn, Anzahl und Art anderer Tiere im Haus, bisherige Handhabung durch den Vermieter sowie besondere Bedürfnisse des Mieters.“ (BGH v. 20. März 2013 VIII ZR 168/12 Rz. 19).

Bereits in einer früheren Entscheidung hatte der BGH unter Anwendung dieser Grundsätze entschieden, dass die Haltung
eines Bearded Collie in einer 95 m2 großen Wohnung dem vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung entsprechen kann. (BGH v. 22. Januar 2013 VIII ZR 329/11)

3. Achtung: Wichtig bei dieser Rechtslage ist, dass sich die abzuwägenden Interessen ändern können. So kann im Laufe der Zeit sowohl auf Mieter, als auch auf der Vermieterseite ein zuvor nicht vorhandenes Interesse an einer Tierhaltung oder aber an einer Untersagung einer zuvor genehmigten Tierhaltung (z.B. bei Störungen) entstehen.

- Artikel erschienen in MieterForum Nr. 32 -


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