8. März 2024 (Miet- und Wohnungsrecht)

CO₂ Umlage bei Gasthermen

Seit 2023 muss die CO₂-Umlage häufig nicht mehr allein von Mieter:innen gezahlt werden. Bei Zentralheizungen soll die Aufteilung in der Heizkostenabrechnung umgesetzt werden. Bei Mieter:innen, die eine Gasetagenheizung oder einen Nachtstromspeicher haben kann der Anteil der CO₂-Umlage d:er Vermieter:in in Rechnung gestellt werden.

Berechnungshilfe

Der Anteil, den Vermieter:innen an der CO₂ Umlage zu tragen haben, richtet sich nach einem Stufenmodell. Grundsätzlich gilt, je höher der CO₂ Verbrauch, desto höher ist der Anteil der durch d:ie Vermieter:in zu zahlen ist.

Die Berechnung des Anteils, der in Rechnung gestellt werden kann, ist nicht immer einfach. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz stellt daher eine Berechnungshilfe zur Verfügung. Hier können Mieter:innen Schritt für Schritt ihre Verbrauchsdaten eintragen und bekommen als Ergebnis, ob und in welcher Höhe sie die CO₂ Umlage in Rechnung stellen können. 

Für die Berechnung werden benötigt:

  • die letzte Energierechnung (Gas, Fernwärme, Strom bei Nachtstromspeichern,...) 
    • Sollte die Rechnung sowohl 2022, als auch 2023 abdecken, muss der Verbrauch für 2023 verwendet werden.
  • die Wohnungsgröße 
  • ggf. Informationen, ob für das Gebäude denkmalschutzrechtliche Vorgaben bestehen

Musterschreiben

Die Berechnungshilfe endet mit einer Übersicht über die verbrauchte Menge CO₂, die gesamten Kosten sowie die Aufteilung zwischen Mieter:innen und Vermieter:innen.

Der Mieterverein Dortmund stellt für das Anschreiben an d:ie Vermieterin ein Musterschreiben zur Verfügung. 


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