25. März 2024 (Miet- und Wohnungsrecht)

Neue Regelungen - Augen auf bei Kabelverträgen

Ab Juli dürfen Kosten für Kabelfernsehen nicht mehr über die Betriebskosten umgelegt werden. Viele Wohnungsunternehmen möchten die Dienstleistung weiterhin anbieten. Nicht immer ist das Vorgehen im Sinne des Gesetzes. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie achten müssen.

Wie in unserer letzten Ausgabe berichtet, endet am 30. Juni 2024 das sogenannte Kabelprivileg, das es Vermieter:innen ermöglichte, einen Sammelvertrag für alle Wohnungen abzuschließen und die Kosten über die Betriebskosten abzurechnen. Ob Mieter:innen das Angebot tatsächlich nutzten oder nicht, spielte keine Rolle. Die neue Regelung ermöglicht mehr Wahlfreiheit. Das bedeutet aber auch, dass Mieter:innen, die bisher über ihre Vermieter:innen Kabelfernsehen bezogen haben, sich ab Juli nach einem eigenen Vertrag umsehen müssen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Fernseher ab Juli schwarz bleibt.

Einige Hausverwaltungen und Eigentümer:innen informieren nicht nur über das Ende der Kabelversorgung, sondern bieten neue Verträge an oder wollen die bisherigen Nebenkosten automatisch in die Mietverträge ausgliedern. Dies ist nicht immer rechtskonform. Wer Kabelfernsehen weiterhin beziehen möchte, sollte in jedem Fall gut prüfen, welche Variante die beste ist.

Es kann für Mieter:innen eine gute Option sein, beim bisherigen Anbieter zu bleiben. Auf alle Fälle sollte Sie das Infoschreiben der Hausverwaltung prüfen. Dort sollte ausgewiesen werden, um wie viel Ihre Miete ab Juli sinken wird, denn ab diesem Zeitpunkt müssen keine Vorauszahlungen für das Kabelfernsehen mehr gezahlt werden.

Neuer Vertrag des alten Anbieters

Vermieter:innen dürfen direkt einen neuen (Anschluss-)vertrag für Kabelfernsehen anbietet, der durch die Mieter:innen aktiv angenommen werden kann. Prüfen sollte man dennoch, ob der Vertrag günstig ist. Vielleicht gibt es passendere Alternativen auf dem Markt. Entscheidend ist auch, ob Kündigungsfristen und Preisanpassungen transparent sind.

Wahlmöglichkeit

Der Wohnungskonzern Vivawest verschickt an seine Mieter:innen ein Anschreiben, das die Auswahl ermöglicht, ob man weiter Kabelfernsehen beziehen möchte oder nicht. Die Kosten sollten dann nicht mehr über die Betriebskosten abgerechnet werden und auch nicht in die Grundmiete aufgehen.

Wird eine Versorgung auch in der Zukunft gewünscht, entsprechen die Preise, denen der vorherigen Betriebskosten – zumindest vorerst. Wie sie sich – oder beispielsweise die Vertragslaufzeit – zukünftig entwickeln, lässt das Unternehmen offen. Einmal zugestimmt, kann man den Vertrag zwar wieder kündigen, es bleibt aber unklar mit welcher Frist. Die Kündigungsoption wird zudem im Anschreiben nicht erwähnt.

Immerhin, Vivawest verzichtet bereits ab dem 01.04.2024 auf eine Umlage, wenn man aktiv mitteilt, dass das Angebot nicht weiter gewünscht wird.

Automatismus verboten!

Eine deutlich dreistere Variante hat die LEG gewählt. Sie informierte ihre Mieter:innen, dass die bisherigen Betriebskosten automatisch in einen neuen Vertrag überführt werden sollten, der neben dem Mietvertrag laufe. Für diejenigen, die weiterhin das Angebot nutzen wollen, sicherlich interessant.

Allerdings gilt Schweigen nicht als Zustimmung! Wenn die LEG einen neuen Vertrag aufsetzen möchte, benötigt sie in jedem Fall die Zustimmung ihrer Mieter:innen. Immerhin wird im Anschreiben der LEG auf die monatliche Kündigungsfrist hingewiesen. Über künftige Preisentwicklungen wird jedoch kein Wort verloren.

Kündigung nicht notwendig

Wer Kabelfernsehen nicht weiter nutzen möchte, ist nicht verpflichtet einer Ausgliederung zu widersprechen. Sollte trotz fehlender Rückmeldung ab dem 01.07. 2024 weiter Kabelfernsehen berechnet werden, wären die Kosten nicht zu tragen. Wer sich den möglichen Ärger hierüber ersparen möchte, sollte sein:e Vermieter:in vorsorglich darauf hinweisen, künftig das Angebot nicht mehr nutzen zu wollen.

Transparenz zwingend erforderlich

Viele Wohnungsunternehmen wollen die Einnahmen ihrer Konzerntöchter sichern. Gut möglich, dass auch viele Mieter:innen die Bequemlichkeit schätzen, sich um nichts kümmern zu müssen und weiter die Dienstleistung nutzen zu können.

Notwendig ist aber in jedem Fall eine aktive Zustimmung zu einem neuen Versorgungsvertrag. Dringend geboten ist zudem, dass die Vertragsgrundlagen bekannt sind: Wann kann ich kündigen? Kann der Anbieter mir kündigen? Wie können sich die Preise entwickeln? Welches Senderangebot ist garantiert? Solange die Verträge einfach ausgegliedert werden, haben Mieter:innen wenig Chancen, später ihre Rechte durchzusetzen. Denn es ist nicht genau klar, auf welche Spielregeln man sich geeinigt hat.

Achtung Bürgergeld!

Waren die Kosten fürs Kabelfernsehen bisher Teil der Betriebskosten, wurden sie als Kosten der Unterkunft auch vom Jobcenter oder Sozialamt übernommen. Mit der Wahlmöglichkeit besteht der Anspruch nicht mehr. Die Kabelkosten müssen dann komplett aus dem Regelsatz getragen werden. Dies sollten all diejenigen berücksichtigen, die Bürgergeld oder Grundsicherung beziehen.

Warnung vor Haustürgeschäften

Leider nimmt auch das Haustürgeschäft wieder zu. Es ist möglich, dass einige Anbieter versuchen über fragwürdige Haustürgeschäfte neue Verträge zu verkaufen. Ein an der Haustür abgeschlossener Vertrag ist in jedem Fall wirksam.

Man sollte daher die Vertragsgrundlagen in Ruhe prüfen und erst mit Abstand einem Vertrag zustimmen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Hierzu berät unter anderem die Verbraucherzentrale.

Drum prüfe wer sich bindet

Das Ende des Kabelprivilegs bedeutet für die einen das Ende von zwangsweise umgelegten Kosten, für Leistungen, die sie nie genutzt haben. Für andere war es ein bequemer, vielleicht auch günstiger Weg zu einem breiten Angebot. Wer weiter Kabelfernsehen beziehen möchte und dieses bisher automatisch bezogen hat, sollte sich die Mühe machen und mögliche Angebote und Alternativen genau prüfen. 



Erschienen im Mieterforum Nr. 75 (I/2024).


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